Eine Frau hilft einem Jungen im Kindergarten beim Schuhe anziehen

Beitragsfreistellung

Seit 1. August ist der Besuch des Kindergartens vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 6 Stunden täglich gebührenfrei.

Antworten auf Ihre Fragen zur sechsstündigen Beitragsfreistellung

Was genau bedeutet die Entlastung für Eltern und wie kommen sie in den Genuss?

Eltern müssen nichts tun, um in den Genuss der Entlastung zu kommen. An der Landesförderung zur Beitragsfreistellung nehmen alle Kommunen in Hessen teil. Für den Zeitraum von bis zu 6 Stunden pro Tag dürfen daher in Hessen seit dem Kindergartenjahr 2018/2019 für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt keine Beiträge von den Eltern erhoben werden. Um diesen Beitrag werden Eltern entlastet.

Wie wird das Ganze finanziert?

Das Land unterstützt die für die Kinderbetreuung zuständigen Städte und Kommunen bei ihrer Aufgabe im Rahmen der Landesförderung mit Landesmitteln, damit sie täglich sechs Stunden im Kindergarten beitragsfrei stellen können.

Wird auch der weitere Platzausbau gefördert?

Auch bei den Investitionen gibt es Unterstützung: In einem Investitionsprogramm des Bundes 2017 bis 2020 stehen für Hessen erhebliche Mittel bereit. Diese Mittel können erstmals auch für den Ausbau der Betreuungskapazitäten im Kindergartenbereich eingesetzt werden.

Wie werden die Beiträge/Gebühren für die Betreuung über 6 Stunden hinaus berechnet?

Die Neuregelung sieht als eine Voraussetzung der Landesförderung der Beitragsfreistellung vor, dass für Betreuungszeiten, die über sechs Stunden täglich hinausgehen, nur der diesem Zeitanteil entsprechende Teilnahme- und Kostenbeitrag erhoben werden darf. Mit der Formulierung stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass eine überproportionale Beitragsbelastung der über sechs Stunden hinausgehenden Betreuungszeiten nicht als förderkonform im Sinne von § 32c HKJGB anzusehen ist. Ausgehend von dieser Gesetzesformulierung sind für die Ermittlung des maximal zulässigen Beitrags pro Betreuungsstunde für Betreuungszeiten oberhalb von 6 Stunden die jeweilige Gebührensatzung oder die vertraglich erhobenen Gebühren zugrunde zu legen. Ein Zusammenhang mit der Förderpauschale der Landesförderung besteht nicht.

Für die Berechnung der maximal zulässigen zeitanteiligen Gebühr für über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeiten ist immer dasjenige Betreuungsmodell heranzuziehen, das im Umfang den freizustellenden sechs Stunden täglich am nächsten liegt (Referenzmodell). Die Satzung muss die Höhe der Gebühren erkennen lassen, von denen die Eltern freigestellt werden. Eine Gebühr für genau 6 Stunden muss nicht festgelegt sein, aber die Ermittlung von zeitanteiligen Gebühren muss nachvollziehbar sein. Eine Satzung, die nur Gebühren regelt, die oberhalb von 6 Stunden täglich erhoben werden, genügt dem nicht.

Auf der Basis des so ermittelten Referenzmodells (z.B. halbtags, 5 Stunden) ist dann der maximale Stundensatz für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit zu ermitteln. Im Ergebnis bedeutet dies: Bei einer Gebühr von 100 Euro für 5 Stunden (entspricht 20 €/Stunde) dürfen bei 8 Stunden 40 Euro verlangt werden.

Ab welchem Umfang der Betreuungszeiten muss eine Mittagsversorgung angeboten werden?

Die Betriebserlaubnis einer Kita muss sich nur dann auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken, wenn die Kita täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist.

Gibt es eine Pflicht zur Änderung des zeitlichen Umfangs des Betreuungsangebotes?

Alleine die Kommune verantwortet den Umfang der angebotenen Betreuungszeiten. Die Landesförderung zur Beitragsfreistellung setzt voraus, dass die Kommune sicherstellt, dass Eltern für die Betreuungszeit, die sie tatsächlich in Anspruch nehmen, bis zu sechs Stunden beitragsfrei gestellt werden und lediglich anteilig für solche Zeiten zahlen, die über 6 Stunden hinausgehen.

Mit der vorgesehenen Ausweitung der Beitragsfreistellung auf bis zu 6 Stunden geht keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines bestimmten Betreuungsangebots einher, dies obliegt weiterhin den Kommunen. Wenn z.B. weiterhin ein fünfstündiges Modul angeboten wird, müssen Kinder, die dieses in Anspruch nehmen, in vollem Umfang freigestellt werden, es besteht jedoch keine Verpflichtung, das Modul auf sechs Stunden auszuweiten.

Die Ausgestaltung des örtlichen Betreuungsangebots hat auch keinen Einfluss auf die Förderhöhe: Die Höhe der Landesförderung für die Beitragsfreistellung, die eine Gemeinde erhält, bemisst sich pauschal anhand der Jahrespauschale multipliziert mit der Anzahl der Wohnsitzkinder im Kindergartenalter in der Gemeinde gemäß Bevölkerungsstatistik. Sie steht daher nicht in direktem Bezug zur Anzahl oder der Betreuungsdauer der in der Gemeinde tatsächlich freizustellenden Kinder. Es erfolgt somit bei z. B. fünfstündig betreuten Kindern auch keine Kürzung der Landesförderung an die Gemeinde.

Mein Kind wird in Kindertagespflege betreut. Gilt die Beitragsfreistellung für 6 Stunden täglich ab dem vollendeten 3. Lebensjahr auch dort?

Für das Angebot der Tagespflege sind, anders als für Kindertageseinrichtungen, nicht die Gemeinden, sondern die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) zuständig. Wegen dieser unterschiedlichen Zuständigkeit umfasst die gesetzliche Regelung für die Landesförderung der Beitragsfreistellung nur den Bereich der Kindertageseinrichtungen.

Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Jugendamt, wonach die Gemeinden anteilige Fördermittel an das zuständige Jugendamt weiterleiten, wenn diese Kinder ab drei Jahren in Kindertagespflege für mindestens drei Jahre beitragsfrei stellen, sind seitens des Landes aber ausdrücklich erwünscht.

Hat die Beitragsfreistellung Auswirkungen auf den interkommunalen Kostenausgleich nach § 28 HKJGB?

Die Beitragsfreistellung hat auf den Kostenausgleich nach § 28 HKJGB keine Auswirkungen. Für den Fall der gemeindeübergreifenden Betreuung eines Kindes sieht derzeit § 32c Abs. 4 HKJGB vor, dass die Wohngemeinde die Landesförderung für die Beitragsfreistellung an die Standortgemeinde weiterleitet. Der Kostenausgleich nach § 28 HKJGB wird in der Folge nach seinem Wortlaut angewandt: Von den pauschal zu berechnenden Betriebskosten wird 1/3 als Elternbeitrag (als Entlastung der Standortkommune) abgezogen. Dafür bleiben die von der Wohnortgemeinde im Rahmen der Förderung der Beitragsfreistellung an die Standortgemeinde weitergeleiteten Mittel bei der Berechnung des Kostenausgleichs nach § 28 HKJGB unberücksichtigt.

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