Grübelnder junger Mann

Hilfen zur Erziehung

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Bei den „Hilfen zur Erziehung“ (§§ 27 – 35 SGB VIII) und den Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) handelt es sich um pädagogische und therapeutische Angebote für Familien mit Kindern in Belastungs- und Krisensituationen verschiedenster Art und Ausprägung, die von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten gewährt werden. Eltern bzw. Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf „Hilfen zur Erziehung“, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 SGB VIII). Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Jugendämter (Kontaktdaten finden sich unter adressen-in-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sieht die folgenden ausdrücklich genannten Hilfearten vor. Darüber hinaus können aber auch andere Hilfearten entwickelt werden, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

Ambulante Hilfen:

  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
  • Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer(§ 30 SGB VIII)
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)

(Teil-) Stationäre Hilfen:

  • Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII)
  • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
  • Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
  • Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

Darüber hinaus sind die Jugendämter Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zuständig (§ 35a SGB VIII). Weitere Informationen zu Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe stehen unter familienatlas.deÖffnet sich in einem neuen Fenster oder unter https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/de/Öffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung.

Die Wahl der jeweiligen Hilfeart richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im konkreten Einzelfall. Darüber entscheidet das örtlich zuständige Jugendamt im Rahmen seiner Hilfeplanung unter Einbezug der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und des Kindes bzw. Jugendlichen. Im gemeinsam vereinbarten Hilfeplan werden das Ziel der Hilfe und der Hilfeprozess dokumentiert. Die Kosten für die Maßnahmen und Hilfen trägt das Jugendamt. Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten werden unter bestimmten Voraussetzungen zu den Kosten herangezogen.

Das Angebot der Erziehungsberatungsstellen ist für Eltern ohne vorherige Hilfeplanung beim Jugendamt unmittelbar zugänglich. Weitere Informationen zu Angeboten der Erziehungsberatung in Hessen finden sich unter familienatlas.de/eltern-erziehung/erziehungÖffnet sich in einem neuen Fenster.

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