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Übersicht Prämien HePAS

Lesedauer:3 Minuten

Übersicht Prämien §§ 3 - 7 HePAS 2024 (01.01.2024 bis 31.12.2026)

Stand 01.01.2024

§ 3 Übergang Schule und Beruf

§ 5 Förderung von Praktika

§ 6 Förderung von Probebeschäftigung

§ 7 Ausbildungsprämie

§ 8 Einstellungsprämie

§ 9 Ausgleich und Übergangsprämie für WfbM

§ 10 Förderung Abschluss Inklusionsvereinbarungen

§ 3 Übergang Schule und Beruf

Förderung
Prämie für Arbeitgeber bei Bereitstellung von Praktikumsplätzen im Rahmen des Projektes BOM/ZABIB

Prämie
1.000,- €

Auszahlung
Nach Beendigung des Praktikums und nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung

Voraussetzungen

  • Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Betriebspraktikum im Rahmen von BOM/ZABIB
  • Laufzeit von regelhaft bis zu 4 Wochen

Weitere Informationen zu BOM/ZABIB erhalten Interessierte hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

§ 5 Förderung von Praktika

Förderung
Prämie für Arbeitgeber

Prämie
1.000,- € (Laufzeit bis zu 8 Wochen)
1.500,- € (Laufzeit länger als 8 Wochen)

Auszahlung
Nach Beendigung des Praktikums und nach Vorlage der Tätigkeitsbescheinigung

Voraussetzungen

  • Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Praktika für zielgruppenzugehörige Personen im Rahmen der Arbeitsuche und zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit / Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Arbeitserprobung i.S.d. § 45 SGB III oder Praktikantenverhältnisse i.S.d § 26 BBiG
  • Laufzeit von mindestens 4 bis regelhaft 8 Wochen
  • Förderung auch bei Laufzeit von über 8 Wochen möglich
  • Keine Förderung von Praktika nach Schul- oder Studienordnung
  • Keine Förderung von WfbM-Beschäftigten sowie von Praktika im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung

§ 6 Förderung der Probebeschäftigung

Förderung
Prämie bis zu 6.000,- € für Arbeitgeber

Prämie
mtl. 1.000,- €

Auszahlung
Nach Ende der Probebeschäftigung als Gesamtbetrag auf Abruf des Arbeitgebers

Voraussetzungen

  • sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Zahlung eines tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes
  • Regelförderung § 46 SGB III: HePAS-Förderung bei Förderung durch Träger der Arbeitsvermittlung oder anderer Rehaträger ausgeschlossen
  • Anschlussförderung möglich
  • Förderung von bis zu 6 Monaten ist, wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordert und dadurch eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann
  • keine Förderung von Probebeschäftigungen von WfbM-Beschäftigten

§ 7 Ausbildungsprämie

Förderung
Prämie bis zu 14.000,- € für Arbeitgeber

Prämie

  • Grundprämie: 7.000,-
  • Zusatzprämie bei Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht: 2.000,-
  • Zusatzprämie, sofern keine gesetzliche Beschäftigungspflicht gegeben ist: 3.000,-
  • Zusatzprämie für Einstellung besonderer Zielgruppen: 4.000,-

Auszahlung

Zwei Auszahlungstermine:

  • Erste Auszahlung nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten
  • Zweite Auszahlung nach Ablauf von 24 Beschäftigungsmonaten

Voraussetzungen

  • sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Zahlung eines tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes
  • betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
  • Förderung auch von Ausbildungen nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO
  • Zusatzprämie für Einstellung folgender besonderer Zielgruppen (Personenkreis § 1 Abs. 3 Zif. a-c):
  • schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
  • junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM oder einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln

§ 8 Einstellungsprämie

Förderung
Prämie bis zu 13.000,- € für Arbeitgeber

Prämie

  • Grundprämie: 6.000,-
  • Zusatzprämie bei Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungspflicht: 2.000,-
  • Zusatzprämie, sofern keine gesetzliche Beschäftigungspflicht gegeben ist: 3.000,-
  • Zusatzprämie für Einstellung besonderer Zielgruppen: 4.000,-

Auszahlung

Zwei Auszahlungstermine:

  • Erste Auszahlung nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten
  • Zweite Auszahlung nach Ablauf von 24 Beschäftigungsmonaten

Voraussetzungen

  • sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Zahlung eines tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes
  • Zusatzprämie für Einstellung folgender besonderer Zielgruppen (Personenkreis § 1 Abs. 3 Zif. a-c):
  • schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
  • junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM oder einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln
  • Übergang von gefördertem Ausbildungsverhältnis in Einstellung beim selben Arbeitgeber: Zahlung der Grundprämie i.H.v. 6.000,- € ohne Zusatzprämien!

§ 9 Ausgleich und Übergangsprämie für WfbM

Förderung
Prämie bis zu 15.000,- € für abgebende WfbM

Prämie

  • Übergang in ein reguläres, voll sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis: 10.000,-
  • Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit Unterstützung des Budgets für Arbeit: 5.000,-
  • Zusatzprämie bei Übergang aus dem BiB / Arbeitsbereich der WfBM in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren seit Besetzung des BiB / Eintrittes in den Arbeitsbereich der WfbM: 5.000,-

Auszahlung

Zwei Auszahlungstermine:

  • Erste Auszahlung nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten
  • Zweite Auszahlung nach Ablauf von 12 Beschäftigungsmonaten

Voraussetzungen

  • sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich 
  • Zahlung eines tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes
  • Übergang aus dem Arbeitsbereich der WfbM
  • Bei Einstellung oder Ausbildung im Rahmen des Übergangs aus der WfbM zum identischen WfbM-Träger: keine Zahlung von Einstellungs- bzw. Ausbildungsprämie und Übergangsprämie (Ausschluss der Doppelförderung)!

§ 10 Förderung Abschluss Inklusionsvereinbarungen

Prämie
2.000,- € für Arbeitgeber

Auszahlung / Voraussetzungen

Für den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen, die erstmals nach dem 01.01.2024 geschlossen und nach § 166 Abs. 1 Satz 6 SGB IX gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit und dem zuständigen Integrationsamt angezeigt wurden, wird eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro gewährt. Für die Beantragung in HePAS 2024 ist keine Frist vorgesehen.

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