Novellierung HKJGB 2023

Mit Gesetz vom 2. August 2023 wurde der Fachkraftkatalog in § 25b Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), der die erforderliche Qualifikation für eine Fachkraft in Hessischen Tageseinrichtungen für Kinder bestimmt, zum 1. August 2023 moderat erweitert.

Ziel des Gesetzes ist es, anlässlich der Herausforderung, in Zeiten von gestiegenen Betreuungsbedarfen, wachsendem Aufgabenprofil pädagogischer Fachkräfte und bestehendem Fachkraftmangel den Förderungsauftrag in der Kindertagesbetreuung dennoch qualitativ hochwertig zu erfüllen, den Personenkreis, aus dem Träger pädagogisches Personal auswählen können, zu erweitern und hierbei auch das Arbeiten in multiprofessionelles Teams zu ermöglichen. Hierzu wird die Möglichkeit geschaffen, auch geeignete Personen mit anderen Qualifikationen unter bestimmten Bedingungen in die Arbeit in Kindertageseinrichtungen mit einzubeziehen. Kinder können von den Lebens- und Bildungswegen dieser anders qualifizierten Personen und ihren entsprechenden Bildungsangeboten profitieren, weil sie für ihre ganzheitliche Entwicklung unterschiedliche und vielfältige Zukunftskompetenzen brauchen (multiprofessionelle Teams). Zusätzlich können Fachkräfte in ihren vielfältigen Aufgaben und steigenden Anforderungsprofilen entlastet werden.

Gleichzeitig unterstützt die Landesregierung die Praxis mit einem Begleitprogramm „Starke Teams, starke Kitas“. Mit Mitteln des Bundes aus dem KiTa-Qualitätsgesetz werden Maßnahmen gefördert, die die Teams in den Kindertageseinrichtungen vor Ort bei der Arbeit im multiprofessionellen Ansatz begleiten. Das Programm zielt darauf ab, alle Fachkräfte mit bedarfsgerechten und passgenauen Unterstützungsangeboten zu stärken.

Um zu überprüfen, welche Maßnahmen die Teams in den Kindertageseinrichtungen wirkungsvoll unterstützen, werden sowohl die moderate Öffnung des Fachkraftkataloges als auch die Unterstützungsmaßnahmen evaluiert. Parallel hierzu führt die Landeregierung einen regelmäßigen Dialogprozess mit den Interessenverbänden der Hessischen Kindertagesbetreuung einschließlich der Kommunalen Spitzenverbände, Gewerkschaften und Eltern zur Qualität in der Kindertagesbetreuung, in dem diese sowie langfristige Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung gemeinsam erörtert werden.

Erweiterung des Fachkraftkataloges für Leitungskräfte – Individuelle Prüfung von Studieninhalten

Mit Aufnahme des § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB in den Fachkraftkatalog wird die Tätigkeit als Fachkraft für die Leitung von Gruppen oder Kindertageseinrichtungen grundsätzlich auch Personen ermöglicht, die zwar nicht über die bisher genannten abschließenden Ausbildungsabschlüsse verfügen, die aber in ihrem abgeschlossenen Studiengang oder ihren abgeschlossenen Studiengängen einschlägiges Wissen in vergleichbarem Umfang gesammelt haben. Eine entsprechende Überprüfung der erbrachten Leistungen nimmt das Ministerium für Soziales und Integration vor.

Dabei müssen die Leistungen in den Bereichen

a) Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung,

b) institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

c) Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern,

d) professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,

e) Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen,

f) Reflexion und Selbstevaluation

erbracht worden sein und müssen einen Umfang von insgesamt mindestens 95 Creditpoints aufweisen. Leistungen nach Buchst. e werden höchstens mit 30 Creditpoints und Leistungen nach Buchst. f höchstens mit 15 Creditpoints berücksichtigt.

Weitere Informationen finden interessierte Bewerberinnen und Bewerber hier:

    Erweiterung des Fachkraftkataloges für Fachkräfte zur Mitarbeit

    Bereits seit dem 1. August 2020 konnten nach bisherigem Recht nach Prüfung und Zustimmung des örtlich zuständigen Jugendamts grundsätzlich auch Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland unter den folgenden Voraussetzungen in einer Kindertageseinrichtung als Fachkraft zur Mitarbeit tätig werden und in einem begrenzten Umfang (15 Prozent) auf den erforderlichen Mindestpersonalbedarf angerechnet werden:

    • Bezug der Person zum Profil und Konzept der Einrichtung,
    • Nachweis einer abgeschlossenen Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht,
    • Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern,
    • Weiterbildung im Umfang von 160 Unterrichtsstunden in der frühkindlichen Bildung innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit

    Ab dem 1. August 2023 wird diese Regelung unter Aufrechterhaltung der genannten Bedingungen dahingehend geändert, dass das Niveau des erforderlichen Ausbildungsabschlusses auf die DQR-Niveaustufe 4 erweitert wird. Somit sind z.B. Personen mit dualen Ausbildungsabschlüssen in den Bereichen Physiotherapie, Logopädie oder Motopädie unter den oben genannten Bedingungen als Fachkräfte zur Mitarbeit einsetzbar. Eine Einordnung von Abschlüssen zu den verschiedenen DQR- Niveaustufen kann auf den Seiten des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR)Öffnet sich in einem neuen Fenster vorgenommen werden.

    Wenn eine Ausbildung auf DQR-Niveaustufe 4 nicht vorliegt, kann nunmehr alternativ eine Eignungsfeststellung im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration auf Grundlage eines sog. „pädagogischen Kompetenzprofils“ erfolgen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Kompetenzniveaus im DQR durch die Bewertung formaler Bildungsniveaustufen festgelegt werden. D.h. die Kompetenzniveaustufen ergeben sich aus anerkannten Abschlüssen. Dies hat den Nachteil, dass informelle und non-formale Bildung von diesem System nicht erfasst werden können. Für die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen können jedoch auch informelle und non-formale Bildung Relevanz haben. Personen, die für diese Eignungsprüfung in Frage kommen, müssen mindestens 3.000 Zeitstunden einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen können, davon mindestens 160 Unterrichtsstunden fachspezifische Grundkenntnisse in der Kindertagesbetreuung (erworben im Rahmen von Ausbildung, Studium oder Fort- und Weiterbildung) und mindestens 480 Zeitstunden einschlägiger Praxiserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder (3 Monate in Vollzeit oder entsprechend längerer Zeitraum in Teilzeit). Weiterhin kann zusätzlich auch Berufserfahrung in Feldern der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der insgesamt 3000 Zeitstunden angerechnet werden.

    Außerdem erhöht das Gesetz die Grenze der Anrechenbarkeit auf den Fachkraftbedarf für diese anders qualifizierten Personen von bisher 15 auf 25 Prozent des Mindestpersonalbedarfs ohne Leitungszeiten der Einrichtung.

    Weitere Informationen finden interessierte Bewerberinnen und Bewerber hier: