Häufig gestellte Fragen

zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Zweiter Teil – Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege, insbesondere zu den Mindeststandards nach §§ 25a bis 25d HKJGB
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607).
Stand: 26. Juni 2023

Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Mindeststandards nach §§ 25a bis 25d Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) in Themenblöcken zusammengefasst.

Broschüre

Die Broschüre „Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB); Zweiter Teil – Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege; Ein Überblick für die Fachpraxis: Erläuterungen zum Gesetz – insbesondere zu Mindeststandards (§§25a bis 25d HKJGB) und Landesförderung (§§ 32 bis 32e HKJGB)“ kann per E-Mail an Kinderbetreuung@HSM.hessen.de angefragt werden.

Allgemeine Fragen

Allgemeine Fragen zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

Was wird im HKJGB (Zweiter Teil) geregelt?

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch regelt in seinem Zweiten Teil das Landesrecht der hessischen Kindertagesbetreuung. Zuvor auf unterschiedlichen Ebenen enthaltene Bestimmungen wurden hier gebündelt, sodass sich die meisten relevanten Landesbestimmungen zur Kindertagesbetreuung in den §§ 25 bis 34 HKJGB finden (z.B. Mindeststandards zur Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen, Landesförderung, Kindertagespflege, Auftrag von Tageseinrichtungen, Elternbeteiligung). Weitere relevante Vorschriften zur Kindertagesbetreuung finden sich im ersten Teil des HKJGB, so z.B. in § 15 Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, § 16 Fortbildung und Beratung für Einrichtungen oder in § 18 Meldepflichten von Tageseinrichtungen.

Gibt es daneben noch wichtige zu beachtende Rechtsvorschriften zur Kindertagesbetreuung in Hessen?

Darüber hinaus gilt insbesondere das Bundesrecht der Kindertagesbetreuung, das im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), hier insbesondere in den §§ 22 bis 26 SGB VIII aber auch in den §§ 45 bis 48 SGB VIII, bestimmt ist. Der Bund hat unter bestimmten Bedingungen mit gesamtstaatlicher Perspektive die Kompetenz, Regelungen im Bereich der Kindertagesbetreuung zu treffen. Trifft er diese nicht, können die Länder regeln (sog. konkurrierende Gesetzgebung). Oft hat der Bund im SGB VIII auch einen rechtlichen Rahmen gesetzt, den die Länder dann durch Landesrecht ausfüllen. In Hessen geschieht dies in der Regel durch Regelung im HKJGB.

Die Erläuterungen zur Landesförderung (§§ 32 bis 32e HKJGB) finden Sie auf dem InternetaufrittÖffnet sich in einem neuen Fenster der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Regierungspräsidium Kassel.

 

Mindeststandards

Fragen zu den Mindeststandards für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder, Mindestpersonalbedarf und Gruppengröße

Wie berechnet man den gesetzlich erforderlichen Mindestpersonalbedarf einer Tageseinrichtung?

a) Berechnung des Netto-Mindestpersonalbedarfs

Der Netto-Mindestpersonalbedarf einer Tageseinrichtung (§ 25c HKJGB) berechnet sich pro vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenem Kind nach dessen Alter und Betreuungsumfang.

Grundlage der Berechnung sind der für das Kind geltende Fachkraftfaktor (Alter) und der Betreuungsmittelwert (Betreuungsumfang).

Der Netto-Mindestpersonalbedarf an Fachkräften pro aufgenommenem Kind errechnet sich danach wie folgt:

Fachkraftfaktor x Betreuungsmittelwert
= Netto-Mindestpersonalbedarf pro Kind pro Woche

Fachkraftfaktoren:

• 0-3 Jahre: 0,2
• 3 Jahre bis Schuleintritt: 0,07
• ab Schuleintritt: 0,06

Betreuungsmittelwerte:

• bis zu 25 Std.: 22,5 Std.
• mehr als 25 bis zu 35 Std.: 30 Std.
• mehr als 35 bis unter 45 Std.: 42,5 Std.
• 45 Std. und mehr: 50 Std.

Der Netto-Mindestpersonalbedarf der Kindertageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der Fachkraftbedarfe der einzelnen Kinder.

b) Berechnung der vorzuhaltenden Ausfallzeiten

Zuzüglich zu dem kindbezogen errechneten Netto-Mindestpersonalbedarf der Kindertageseinrichtungsind 22 % für Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildungvorzuhalten.

c) Berechnung der vorzuhaltenden Leitungsfreistellung

Außerdem sind zu dem kindbezogen errechneten Netto-Mindestpersonalbedarf derKindertageseinrichtung weitere 20 % für die Freistellung der Leitung vorzuhalten, diesjedoch maximal im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen.

Aus den unter a) bis c) dargestellten Teilberechnungen ergibt sich der insgesamt erforderliche Mindestpersonalbedarf einer Tageseinrichtung. Die konkrete Dienstplangestaltung obliegt dem jeweiligen Träger der Tageseinrichtung. Die Aufsichtspflicht muss jederzeit gewährleistet werden.

d) Beispiel zur Berechnung des insgesamt erforderlichen Mindestpersonalbedarfs einer Tageseinrichtung:

Eine Kindertageseinrichtung hat zwei Kindergartengruppen und eine Krippengruppe mit einer Rahmenkapazität für höchstens 54 gleichzeitig anwesende Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. In der Einrichtung werden aktuell 50 Kinder betreut, davon 10 Kinder unter drei Jahren (U3). Die vertraglich gebuchte Betreuungszeit der einzelnen Kinder ist:

bis zu 25 Std./Woche: keine Kinder
mehr als 25 bis zu 35 Std./Woche: 18 Kinder Ü3
mehr als 35 bis unter 45 Std./Woche: 10 Kinder U3, 22 Kinder Ü3
45 Std./Woche und mehr: keine Kinder

 

Müssen die neuen Mindeststandards bereits ab dem 01. August 2020 erfüllt werden?

Da eine Steigerung der Fachkraftkapazitäten in Kindertageseinrichtungen nur schrittweise erfolgen kann, erhalten Kitas, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, eine Übergangszeit bis 31. Juli 2024, um die verbesserte Personalausstattung umzusetzen. D.h., Kindertageseinrichtungen von Trägern, denen die Personalanpassung noch nicht gelingt, dürfen bis spätestens 31. Juli 2024 nach den bisherigen Standards betrieben werden.

Wenn eine Betriebserlaubnis mit Wirkung ab dem 1. August 2020 als Erstbescheid für eine neu geschaffene Kindertageseinrichtung erteilt wird, sind für den Betrieb die neuen gesetzlichen Regelungen anzuwenden. Einrichtungen, die ab dem 1. August 2020 in Betrieb gehen, müssen somit die Standards gemäß den Vorgaben des HKJGB in der Fassung vom 1. August 2020 erfüllen.

Dürfen bereits vorgehaltene zusätzliche Zeiten auf die erhöhten Personalmindeststandards angerechnet werden?

Zusätzliche Zeiten z.B. für die mittelbare pädagogische Arbeit oder für Leitungstätigkeiten, die bisher über den im HKJGB (in der Fassung bis 31. Juli 2020) gesetzlichvorgeschriebenen Rahmen hinaus vorgehalten wurden, dürfen grundsätzlich zunächstauf die erhöhten Personalmindeststandards angerechnet werden.

Aber Achtung:

Für den Erhalt der Förderpauschale nach § 32 Abs. 2a HKJGB (Pauschale zur Umsetzung des KiQuTG) ist die Absicht erforderlich, die am 1. August 2019 nicht nur vorrübergehendfreiwillig vorgehaltenen zusätzlichen Zeiten in bestimmtem Umfang auchkünftig zusätzlich beizubehalten. D.h. eine Verrechnung der übergesetzlich vorgehaltenenStandards mit dem gesetzlichen Mindestpersonalbedarf kann, wenn erforderlich,nur vorübergehend erfolgen, wenn nicht genügend Fachkräfte gewonnen werdenkönnen, um die gesetzlichen Standards sowie die übergesetzlich vorgehaltenen Standardszu erfüllen.Der Träger muss im Antrag auf Erhalt der Pauschale zur Umsetzung des KiQuTG dieAbsicht erklären, die bisher freiwillig vorgehaltenen zusätzlichen Zeiten in bestimmenUmfang (s. Frage 6) weiter beizubehalten. Weitere Ausführungen hierzu sind auch in den o.g. Erläuterungen zur Landesförderung enthalten.

Berechnung des Umfangs der weiterhin vorzuhaltenden freiwilligen Zeiten zusätzlich zu den neuen Mindestpersonalstandards

Um (im Rahmen der Landesförderung) zu ermitteln, in welchem Umfang bisher freiwillig oberhalb der Personalmindeststandards vorgehaltene Zeiten mit Blick auf § 32 Abs.2a HKJGB zusätzlich zu den neuen gesetzlichen Mindeststandards weiter vorgehalten werden müssen, ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Ermittlung der tatsächlich zusätzlich vorgehaltenen Zeiten zum Stichtag 1. August 2019.
  • Ggf. Umrechnung:Wenn die zusätzlich vorgehaltenen Zeiten bisher als absolute Zahl an Fachkraftstundenausgewiesen sind, müssen diese Fachkraftstunden in ein prozentualesVerhältnis zum Netto-Mindestpersonalbedarf (d. h. Summe der Fachkraftstundenohne den Aufschlag für Ausfallzeiten) gesetzt werden.Beispiel:Netto-Mindestpersonalbedarf: 100 FachkraftstundenZusätzliche Zeiten: 30 FachkraftstundenAnteil in Prozent: 30 %Eine Umrechnung ist auch erforderlich, wenn die zusätzlichen Zeiten bisher alsprozentualer Zuschlag auf den Bruttomindestpersonalbedarf (also inkl. Ausfallzeiten)berechnet wurden. In diesem Fall muss der Anteil im Verhältnis zum Nettomindestpersonalbedarfberechnet werden.
  • Abgleich des so ermittelten prozentualen Anteils mit der 15 % Regelung des § 32Abs. 2a HKJGB (und Inhalt der Absichtserklärung im Förderantrag):
  • Eine Kita die weniger als 15 % zusätzliche Zeiten vorgehalten hat (z.B. 7 %)muss nur diesen Anteil zukünftig weiter vorhalten.
  • Eine Kita, die mehr als 15 % zusätzliche Zeiten vorgehalten hat (im Bsp. oben30 %), muss lediglich 15 % des jeweiligen Netto-Mindestpersonalbedarf weiterhinzusätzlich zum neuen Mindestpersonalbedarf vorhalten.Bei konstantem Netto-Mindestpersonalbedarf wären dies im Bsp. 15 Fachkraftstunden.Die restlichen Fachkraftstunden könnten auf die neuen Mindeststandardsangerechnet werden.
  • Eine Kita, die bisher exakt 15 % zusätzliche Zeiten vorgehalten hat, muss diese beibehalten.

Gibt es im HKJGB eine Regelung zu Zeitkontingenten für mittelbare pädagogische Arbeit?

Zusätzliche Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit (dies sind u.a. Zeiten für dieVor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit; für Teamsitzungen; die konzeptionelleArbeit; die Qualitätsentwicklung; die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mitden Eltern; die Kooperation mit Grundschulen und anderen Institutionen) und für Leitungstätigkeitenüber den in § 25c Abs. 3 HKJGB gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenhinaus sind von den Einrichtungsträgern eigenständig zu regeln (§ 25a Abs. 1Satz 2 HKJGB).

Können auch mehrere Personen für das nach § 25c Abs. 3 HKJGB ermittelte Zeitkontingent zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben vom unmittelbaren Gruppendienst freigestellt werden?

Zur Anzahl der Personen, die für die Wahrnehmung des ermittelten Zeitkontingentsnach § 25c Abs. 3 HKJGB vom unmittelbaren Gruppendienst freizustellen sind, trifftdas HKJGB keine Aussage. Die Organisation der Leitungsfreistellung obliegt dem jeweiligenTräger der Kindertageseinrichtung.

Welche Wochenstundenzahl ist für die Berechnung der nach § 25c Abs. 3HKJGB festgelegten Höchstgrenze von 1,5 Vollzeitstellen für die Leitungsfreistellung zugrunde zu legen?

Nach § 25c Abs. 3 HKJGB sind Zeitkontingente für Freistellung einer Leitung vom unmittelbarenGruppendienst im Umfang eines Aufschlags i.H.v. 20 % auf den Netto-Mindestpersonalbedarf vorzuhalten, jedoch max. im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen.Als Grundlage für die Berechnung der Wochenstundenanzahl, die den 1,5 Vollzeitstellenentsprechen, ist die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit, die einer Vollzeitstelleentspricht, ausschlaggebend.D.h., wenn die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit, die einer Vollzeitstelleentspricht, 39 bzw. 40 Wochenstunden umfasst, entspricht der max. Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. 58,5 bzw. 60 Wochenstunden.

Wie ist die Regelung im § 25c Abs. 5 HKJGB zu verstehen? Reicht es aus, wenn nur eine Fachkraft während der gesamten Öffnungszeit in der Tageseinrichtung anwesend ist?

Grundsätzlich bestimmt sich der Mindestpersonalbedarf in der jeweiligen Kindertageseinrichtung nach § 25c Abs. 1 bis 3 HKJGB. Für den Ausnahmefall, dass die Berechnung des Mindestpersonalbedarfs die Öffnungszeiten der Tageseinrichtung z.B. in den Randzeiten nicht abdeckt (denkbar bei einer kleinen Tageseinrichtung, in der nur wenige Kinder mit einem niedrigen Betreuungsmittelwert betreut werden), regelt § 25c Abs. 5 HKJGB, dass dennoch stets mindestens eine Fachkraft nach § 25b Abs. 1 oder Abs. 3 HKJGB in der Tageseinrichtung anwesend ist, solange diese geöffnet hat. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht muss der Träger hierüber hinaus in eigener Verantwortung sicherstellen. Hiernach ist in dem o.g. Fall zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht neben einer Leitungsfachkraft nach § 25b Abs. 1 oder Fachkraft nach § 25b Abs. 3 HKJGB die Anwesenheit einer zweiten Aufsichtsperson in der Tageseinrichtung erforderlich.

Wann/wie oft ist die Berechnung des Mindestpersonalbedarfs durchzuführen?

In Bezug auf den gesetzlich festgeschriebenen Mindestpersonalbedarf in einer Tageseinrichtungfür Kinder gilt, dass dieser zur Sicherung des Kindeswohls zu jedem Zeitpunkt(und nicht nur zu einem bestimmten Stichtag!) einzuhalten ist und nicht unterschrittenwerden darf. Der Träger einer Tageseinrichtung ist gehalten, seinen Betriebdiesen Mindestvorgaben entsprechend vorausschauend langfristig für das gesamte Kindergartenjahr zu planen. Entsprechende Grundlagen für eine Planungssicherheitbietet die konkrete Auswertung von Anmeldungen, Wartelisten, Betreuungsverträgen,der kommunalen Bedarfsplanung nach § 30 Abs. 1 HKJGB und von anderenMaterialien, wie z.B. Elternbefragungen.In § 25a Abs. 2 HKJGB wird ergänzend klargestellt, dass die Träger von Tageseinrichtungenin der Regel einmal jährlich dem zuständigen Jugendamt zur Überprüfung derRahmenbedingungen für den Betrieb einer Tageseinrichtung die tatsächlichen Umständebetreffend die Anforderungen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 HKJGB mitzuteilenhaben. Das Erfordernis der bundesgesetzlichen Meldepflichten nach § 47 SGB VIIIbleibt hiervon unberührt.

Wie wirkt sich z.B. eine kurzfristige Erkrankung auf die Einhaltung des Mindestpersonalbedarfsaus?

Die Summe aus dem kindbezogen errechneten Netto-Mindestpersonalbedarf ergibtinkl. der jeweiligen Aufschläge von 22 % für Ausfallzeiten plus 20 % für die Leitungsfreistellungden Gesamtmindestpersonalbedarf einer Kita, der durch Arbeitsverträgeabzudecken ist.Hiernach ist stets ein bestimmter wöchentlicher Umfang von Fachkraftstunden in derEinrichtung vertraglich vorzuhalten. Wenn kurzfristig eine Fachkraft z.B. wegen Krankheitausfällt, so ist, da ihr Arbeitsvertrag hiervon nicht berührt ist, der Mindestpersonalbedar ferfüllt.

Die Dienstplangestaltung obliegt dem jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung. Die Aufsichtspflicht muss jederzeit gewährleistet werden.

Wird der gesetzliche Mindestpersonalbedarf auch dann erfüllt, wenn die Ausfallzeiten nicht in den einzelnen Einrichtungen eines Träger vorgehalten werden, sondern zentral beim Träger?

Der zur Sicherstellung des Kindeswohls erforderliche Mindestpersonalbedarf nach §25c HKJGB muss in jeder einzelnen Tageseinrichtung bereitgestellt werden. JederTräger sollte für personelle Notsituationen einen individuellen Maßnahmenplan entwickeln.Auch hier liegt es in der Verantwortung jedes Trägers, wie er bei Personalengpässenden Betriebsablauf in seiner Einrichtung aufrechterhält und wie er dies in einem „Notfall- bzw. Stufenplan“ regelt.

Sind längere Abwesenheitszeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die z.B. durch Beschäftigungsverbote oder durch Langzeiterkrankungen (ab 6Wochen Erkrankung) entstehen, ebenfalls durch die 22 % Ausfallzeiten gedeckt oder müssen diese extra vorgehalten werden?

Hintergrund dieser Frage ist, ab wann Arbeitsverträge nicht mehr zur Deckung desermittelten Mindestpersonalbedarfes herangezogen werden können. Ausgehend vondem Umstand, dass Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für länger abwesende Beschäftige (z.B. Langzeiterkrankung, allgemeine Beschäftigungsverbote wie Mutterschutz) nicht mehr tragen müssen, bleiben jedenfalls Personen, die über einen Zeitraum von 42Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung mehr erbringen, bei der Deckungdes personellen Mindestbedarfes unberücksichtigt.

Wie müssen Änderungen in altersübergreifenden Gruppen berücksichtigtwerden (Kinder werden älter)?

Grundsätzlich sind die Vorgaben zum personellen Mindestbedarf sowie die Mindeststandardszur Gruppengröße und Qualifikation der Fachkräfte zur Gewährleistung desKindeswohls stets einzuhalten.

Der Träger einer Tageseinrichtung ist daher gehalten,seinen Betrieb diesen Mindestanforderungen entsprechend für das gesamte Kindergartenjahrzu planen und Schwankungen im Personalbedarf sowie in der Gruppenbelegungvorausschauend zu berücksichtigen.

Bei der Größe und Zusammensetzung einer altersübergreifenden Gruppe sind sowohl die Kriterien des § 25d HKJGB zu beachten als auch die Bestimmungen der Betriebserlaubnis zur maximalen Kapazität einer Einrichtung/eines Einrichtungsteils/einer Gruppe.

Erlaubt zum Beispiel die Betriebserlaubnis einer zweigruppigen Tageseinrichtung eine Rahmenkapazität für höchstens 50 gleichzeitig anwesende Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum Schuleintritt, so ist bei der Ermittlung der tatsächlichmöglichen Gruppengröße insbesondere die rechnerische Kontrollsumme 25 nach §25d Abs. 1 Satz 1 HKJGB zu beachten.

So könnten beispielsweise nur 19 Kinder in eine der beiden altersübergreifenden Gruppen aufgenommen werden, wenn in dieser Gruppe drei einjährige Kinder, drei zweijährige Kinder und 13 Kindergartenkinder gleichzeitig betreut werden sollten.

Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung: 3 x 2,5 (Gruppenfaktor für die einjährigen Kinder) + 3 x 1,5 (Gruppenfaktor für diezweijährigen Kinder) + 13 x 1 (Gruppenfaktor für die Kinder ab drei Jahren) = 25.

Darüber hinaus sind gemäß § 25d Abs. 2 HKJGB bei der maximalen Größe und der Zusammensetzung von altersübergreifenden Gruppen die besonderen Bedürfnisse und Entwicklungsvoraussetzungen der U3-Kinder zu berücksichtigen.

Eine zu starke Belegung der altersübergreifenden Gruppen mit Kleinst- und Kleinkindern ist daher zu vermeiden. Es wird empfohlen, in der Regel nicht mehr als 7-8 U3-Kinder aufzunehmen.

Muss ein Kind mit seinem dritten Geburtstag eine Krippe verlassen?

In der Betriebserlaubnis wird gestattet, dass Kinder auch nach Vollendung des 3. Lebensjahresbis zum Wechsel in den Kindergarten in der Krippe verbleiben können,längstens jedoch bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (i.d.R. 1. Augustoder 1. September des Jahres).

Können in eine Kindergartengruppe auch Kinder unter drei Jahren oder im Schulalter aufgenommen werden?

Entsprechend der langjährigen Praxis können einzelne zweijährige Kinder oder Schulkinderin eine Kindergartengruppe aufgenommen werden, auch wenn die Betriebserlaubnisnur eine Aufnahme von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zumSchuleintritt vorsieht. Hierfür ist ein begründeter Antrag des Trägers der Tageseinrichtungan das örtliche Jugendamt erforderlich, das dann die Einzelheiten mit dem Trägervereinbart und eine entsprechende Genehmigung ausstellt. Zeichnet sich ab, dasssich solche Einzelfälle häufen, ist eine Änderung der Betriebserlaubnis im üblichenVerfahrensweg zu prüfen.Darüber hinaus kann ein Kind zur Eingewöhnung in den Kindergarten bereits acht Wochenvor Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden. Eine Einzelgenehmigungdes Jugendamtes ist hierfür nicht erforderlich.

 Sind bestimmte Öffnungszeiten für Kindertageseinrichtungen  vorzuhalten?

Das HKJGB legt keine Öffnungszeiten fest.Hinsichtlich des konkreten Betriebes entscheidet jeder Träger selbständig im Rahmenseiner Organisationshoheit über die Frage der Öffnungszeiten, über die Besetzung derStellen (Vollzeit, Teilzeit), wie auch über den konkreten Einsatz des Personals (Dienstplan).Grundsätzlich obliegt es der Planung und Organisation des einzelnen Trägers,wie er die Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung entlang der vertraglich odersatzungsgemäß vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder bedarfsgerecht ausrichtet.

Das HKJGB regelt lediglich den Weg, wie der Mindestfachkraftbedarf einer Kindertageseinrichtungzu berechnen ist. Hierbei sind die Betreuungsmittelwerte ein Berechnungsfaktor.Betreuungsmittelwerte sind rechnerisch gebildete Mittelwerte der vertraglichvereinbarten wöchentlichen Betreuungszeiten der Kinder in einer Kindertageseinrichtung.Beispielsweise beträgt der Betreuungsmittelwert für Kinder mit einer Betreuungszeitvon 25 bis 35 Stunden die Woche 30 Stunden.In § 25c Abs. 2 Satz 3 HKJGB werden vier Betreuungsmittelwerte vorgegeben. FürKinder, die 45 Stunden und mehr betreut werden, wurde ein Mittelwert von 50 Stundenfestgelegt, um auch langen Betreuungszeiten Rechnung tragen zu können.

Wie sind die Gruppengrößen?

Hinsichtlich der Gruppengrößen werden Mindestvorgaben im Gesetz geregelt (§ 25dHKJGB). Prinzipiell gilt eine rechnerische Größe von maximal 25 Kindern pro Gruppe.Diese reduziert sich bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren, je nachdem, obes sich um ein Kind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (um 2,5) oder vom vollendeten2. bis zum 3. Lebensjahr (um 1,5) handelt. Bei Krippengruppen wird die Gruppengrößegesetzlich auf maximal 12 Kinder festgeschrieben.

Was ist zu beachten, wenn sich mehrere Kinder einen Betreuungsplatz teilen, d.h. vom „Platzsharing“ Gebrauch machen?

Bei der Errechnung des personellen Mindestbedarfs gelten Kinder, die sich einen Platzteilen, als ein Kind. Als Fachkraftfaktor ist der für das jüngere Kind geltende Fachkraftfaktormaßgebend. Die zugrunde zu legende Betreuungszeit ergibt sich aus derSumme der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder (darf aber 50 Stundennicht überschreiten). Die Summe wird dem zugehörigen Betreuungsmittelwert zugeordnet(§ 25c Abs. 2 Satz 4 HKJGB). Überschreitet die Summe der Betreuungszeitender Kinder 50 Stunden, muss für die Berechnung des personellen Bedarfs hingegeneine Einzelbetrachtung der Kinder vorgenommen werden.

Die Mindeststandards zur Gewährleistung des Kindeswohls in Tageseinrichtungen inden §§ 25a ff. HKJGB treffen keine Sonderregelungen für die gemeinsame Betreuungvon Kindern mit und ohne Behinderung. Diese Regelung erfolgt in der sog. „Vereinbarungzur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr biszum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder“ vom 1. August 2014.

Die Vereinbarun gist ein Vertrag zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der freien Wohlfahrtspflege. Die Vereinbarung zur Integration stellt sicher, dass jedemKind mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt eine wohnortnaheBetreuung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht.Bei der Aufnahme eines Kindes mit Behinderung muss der Träger der Einrichtung diejeweilig maximal zulässige Gruppengröße reduzieren und zusätzliche Fachkraftstundenbereitstellen (Fragen hierzu beantwortet das örtlich zuständige Jugendamt). Dafürerhält der Träger vom örtlichen Sozialhilfeträger ein Entgelt und vom Land Hesseneine gesonderte Förderpauschale.

Dürfen die in § 25d Abs. 1 und 2 HKJGB festgelegten Gruppengrößen überschritten werden?

§ 25d Abs. 3 HKJGB kann das örtliche Jugendamt im Einzelfall befristete Ausnahmen von der nach § 25d Abs.1 und 2 ermittelten Gruppengröße vornehmen.  

Bei den Ausnahmen kann es sich nur um befristete Einzelfälle handeln (und nicht bspw. um jährliche wiederkehrende Umstände), die vom Träger beim örtlich zuständigen Jugendamt zu beantragen und von dort zu entscheiden sind. Für die Entscheidung des Jugendamtes ist die Beschreibung des Falles und der Begründung für die Ausnahme erforderlich. Aus dem Antrag muss das Vorliegen der personellen und räumlichen Voraussetzungen sowie die Dauer und Begründung für die befristete Überbelegung hervorgehen.

Qualifikation Personal

Fragen zur Qualifikation des Personals

Wer kann in einer Kindertageseinrichtung als Fachkraft arbeiten?

Personen mit den in § 25b Abs. 1 HKJGB aufgeführten Berufsqualifikationen als Leitungsfachkraftsowie Personen mit den in § 25b Abs. 2 HKJGB beschriebenen Voraussetzungenals Fachkraft zur Mitarbeit.

Welche Lehrerinnen und Lehrer können als Fachkräfte zur Leitung eingesetzt werden?

Das HKJGB regelt in § 25b Abs. 1 Nr. 10 und 11 abschließend den Einsatz von Lehr-kräften in Kindertageseinrichtungen. Erforderlich ist die Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen oder Förderschulen. Die Befähigung zur Ausübung des Lehramtes setzt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (erfolgreich abgeschlosse-nes Referendariat) voraus. Weitere Lehrämter sind nicht zugelassen. Mit dem Erwerb der akademischen Grade Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) geht keine Befähigung zur Ausübung des Lehramtes einher. Auch hier ist ein erfolgreich abgeschlossenes Referendariat notwendig. Allerdings kommt ggf., bei Kombination mit Studiengängen mit besonderem Fokus auf früh- oder allgemeinpäda-gogische Inhalte, der Einsatz zur Leitung nach § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB bzw. zur Mitarbeit nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB in Betracht.

Was sind berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse im Sinne von § 25bAbs. 1 Nr. 12 HKJGB?

Die Regelung in § 25b Abs. 1 Nr. 12 HKJGB ist vor allem bedeutsam im Hinblick aufgestufte Abschlüsse (Bachelor / Master), die hinsichtlich der Inhalte den Abschlüssenin § 25b Abs. 1 Nr. 5 bis 9 HKJGB entsprechen.Als berufsqualifizierender Hochschulabschluss im allgemeinpädagogischen und frühpädagogischenBereich kommt ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit demHauptfach Pädagogik oder Erziehungswissenschaften in Betracht. Dazu zählt auch einabgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Erwerb des akademischen Grads MagisterArtium (M.A.), sofern Pädagogik oder Erziehungswissenschaften im Hauptfachstudiert wurde.Als Hochschulabschluss im sozialpflegerischen Bereich kommen entsprechend gestufteAbschlüsse auf dem Gebiet der Heilpädagogik in Betracht.Als Hochschulabschluss im sozialpädagogischen Bereich kommen berufsqualifizierendeAbschlüsse auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit in Betracht.

Abschlüsse wie Kunst-, Musik-, Theater- oder Religionspädagogik bzw. Abschlüsse in anderen pädagogischen Teilbereichen stellen keine Hochschulabschlüsse im allge-mein- oder frühpädagogischen Bereich dar. Masterabschlüsse führen in der Regel nur zur Anerkennung als Fachkraft, wenn vor dem Masterstudiengang ein einschlägiger Bachelorabschluss gem. § 25b HKJGB erworben wurde. Es ist anzuraten, vor der Aufnahme eines entsprechenden Masterstudienganges zu klären, inwieweit der ge-wählte Studiengang zum Fachkraftstatus gem. § 25b HKJGB führt.
Die benannten Abschlüsse können ggf. zu einer Eignung als Fachkraft zur Kita- oder Gruppenleitung nach § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB führen oder im Rahmen einer Ein-zelfallentscheidung nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB für die Eignung als Fach-kraft zur Mitarbeit einbezogen werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche im Ausland erworbenen Ausbildungen und Abschlüsse fallen unter § 25b Abs. 1 Nr. 13 HKJGB?

In der Regel handelt es sich in dieser Vorschrift um im Ausland erworbene Berufs- oder Hochschulabschlüsse, die mit den Abschlüssen unter § 25b Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 14 und 15 HKJGB inhaltlich vergleichbar sind und zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigen. Zudem handelt es sich auch um erzieherische Abschlüsse aus der ehemaligen DDR.

Für Informationen zum Verfahren der Prüfung der Gleichwertigkeit, der Gleichstellung oder der Anerkennung einer Ausbildung im In- und Ausland mit den Ausbildungen nach § 25b Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 14 und 15 HKJGB wird auf die Erläuterungen hierÖffnet sich in einem neuen Fenster (https://www.grosse-zukunft-erzieher.de/auslaendische-fachkraefte/Öffnet sich in einem neuen Fenster) verwiesen. Die Prüfung, ob der Fachkraftstatus im Sinne von § 25b Abs. 1 Nr. 13 HKJGB erfüllt ist, soll vor der Einstellung erfolgen. Personen, die im Rahmen der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme in einer Kindertageseinrichtung absolvieren, können in Analogie zu § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HKJGB i.V.m. § 25c Abs. 3 HKJGB mit bis zu 50 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den personellen Mindestbedarf angerechnet werden.

Kann auch eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder ein Heilerziehungspfleger als Fachkraft in einer Kita eingesetzt werden?

Ja, nach § 25b Abs. 1 Nr. 15 HKJGB können staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger nach der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 in der jeweils geltenden Hessisches Ministerium für Soziales und Integration17Fassung, siehe: https://www.kmk.org/themen/berufliche-schulen/berufliche-weiterbildung.html) als Fachkräfte in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt und mit der Leitung der Einrichtung oder einer Kindergruppe betraut werden.

Wer ist Fachkraft nach § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB (Studiengang 95 Creditpoints einschlägiges Wissen)?

Nach § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB kann von Personen, deren Studienabschluss nicht von den Nummern 1-15 erfasst ist, die aber dennoch einen oder mehrere Studienabschlüsse auf DQR-Niveaustufe 6 (oder höher) mit einschlägigen pädagogischen Inhalten im vergleichbaren Umfang absolviert haben, die Feststellung beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration beantragt werden, als pädagogische Leitungs- Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen in Hessen geeignet zu sein. Eine Beratung zur Beantragung der Anerkennung kann durch die Personen direkt unter kitafachkraft@hsm.hessen.de eingeholt werden. Um einen schnellen Ablauf zu gewährleisten, kann das Abschlusszeugnis des Studiengangs sowie eine Übersicht über die Prüfungsleistungen der Beratungsanfrage angehängt werden.

Die Prüfung beinhaltet eine Zuordnung der vorgelegten Studieninhalte von einem oder mehreren Studiengängen zu folgenden Kompetenzen:

a)       Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung,

b)       institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

c)       Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern,

d)       professionelles Handeln und pädagogische Interaktion

e)       Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen

f)        Reflektion und Selbstevaluation.

Im Umfang sind dabei mindestens 95 Credipoints (CP) zu erbringen. Dabei werden die Nr. e) höchstens im Umfang von 30 Creditpoints und die Nr. f) im Umfang von höchstens 15 Creditpoints berücksichtigt.

Antragsformulare werden im Zuge der Beratung zur Verfügung gestellt.

Warum müssen 95 Creditp Points (CP) erbracht werden, wenn ein Bachelor-Studium meistens 180 CP umfasst?

Der Umfang von 95 CP ergibt sich aus der Betrachtung einschlägiger anerkannter Studiengänge (i.d.R. mit einem Umfang von 180 CP), welche Inhalte aufweisen, die nicht den o.g. einschlägigen pädagogischen Feldern zugeordnet werden können. Hierzu zählen beispielhaft etwa CP in „wissenschaftlichem Arbeiten“ oder „Statistik“. Auch CP, die im Rahmen von Praxiseinheiten oder dem Verfassen der Bachelor-Thesis erworben wurden, werden hier vom Gesamtumfang der erreichten CP abge-zogen. Entsprechend können Module dieser Art bei Prüfung nicht in den Umfang der vorgegeben 95 CP einberechnet werden. Inhalte im Umfang von 95 CP sollen sich nur aus dem Fachwissen in den genannten Feldern zusammensetzen.

 

Welche Studienleistungen können für die Eignungsprüfung nach § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB relevant sein?

Die Prüfung von Studiengängen gem. § 25b Abs. 1 Nr. 16 HKJGB orientiert sich inhaltlich an der Expertise „Fachkräfte in den erzieherischen Hilfen Studien- und Ausbildungsgänge zur Umsetzung des Fachkräftegebotes in erlaubnispflichtigen (teil-) stationären Hilfen zur Erziehung“ von Oelerich und Kunhenn (2015). Angelehnt an die Expertise wurden sechs Themenfelder im Sinne einer „Kompetenzliste“ zusammengeführt. Die Zuordnung von Studieninhalten erfolgt wie oben beschrieben. Zur besseren Orientierung wird nachfolgend aufgelistet, was insbesondere Inhalte des jeweiligen Themenfeldes sind.

  • a) Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung:

„Fachkräfte in (sozial-)pädagogischen Arbeitsfeldern müssen über ein Bewusstsein für die Disziplin und die Profession der (Sozial-)Pädagogik und somit über grundlegendes Wissen in den Bereichen Soziale Arbeit bzw. Sozialpädagogik und Erziehung und Bildung verfügen. Hierzu zählen unter anderem Kenntnisse über die Geschichte und Theorien der (Sozial-)Pädagogik. Nur mithilfe dieses Wissens können sie dieses komplexe Arbeitsfeld für sich zugänglich machen.“ (Oelerich/Kunhenn 2015)

Dem Themenfeld „Grundlagenwissen“ können entsprechend Inhalte zugeordnet werden, die sich mit Theorien und Systemen in den Bereichen Soziale Arbeit bzw. Sozialpädagogik, Erziehung und Bildung befassen. Weiterhin können auch bildungswissenschaftliche Inhalte (sofern sie dem Bereich Sozialpädagogik/ Soziale Arbeit zugeordnet werden können) hiervon erfasst sein.

  • b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe:
    „Das professionelle (sozial-)pädagogische Handeln ist stets in einen institutionellen sowie organisatorischen Rahmen eingebunden. Um Menschen in Problemlagen Unterstützung bieten zu können und zwischen ihnen und den gesellschaftlichen Systemen zu vermitteln, benötigen Fachkräfte zum einen Wissen über die Handlungsfelder (sozial-)pädagogischer Arbeit. Zum anderen sollten sie beispielsweise über interinstitutionelles und rechtliches Wissen verfügen.“ (ebd.)

Dem Themenfeld „Institutionelle Kenntnisse“ können entsprechend Inhalte zugeordnet werden, die sich mit (sozial-) pädagogischen Handlungsfeldern wie z.B. Kinder- und Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe auseinandersetzen. Hierzu können etwa auch rechtliche Grundlagen, Kenntnisse über Angebot und Wirkung von Bildungsinstitutionen sowie Auftrag, Organisation und gesellschaftliche Funktion Sozialer Arbeit insgesamt und der verschiedenen Institutionen zählen.

  • c) Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern:
    „Um die Problemlagen der Klientel zu verstehen und professionell zu deuten ist adressatenbezogenes Wissen, d.h. Wissen über die Lebenssituationen und Lebenslagen der NutzerInnen (sozial-)pädagogischer Angebote von besonderer Bedeutung.“ (ebd.)

Diesem Themenfeld können entsprechend Inhalte angerechnet werden, die sich auf kindliche Entwicklung (Entwicklungspsychologie), systemisches Arbeiten, Familien und Kindheit beziehen. Hierzu gehört z.B. auch Wissen zu Lebenslagen wie Armut oder Migration in verschiedenen Lebensphasen über das Lebensalter hinweg.

  • d) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion:

„Ferner müssen (sozial-)pädagogische Fachkräfte über (sozial-)pädagogische Techniken, Methoden und Fertigkeiten verfügen. Diese bilden eine grundlegende Voraussetzung für Professionelles Handeln.“ (ebd.)

Hier können entsprechend Inhalte einbezogen werden, die sich mit Techniken und Methoden der pädagogischen Interaktion auseinandersetzen (je nach Schwerpunkt z.B. Kommunikationstechniken, Planung und Organisation frühpädagogischer Angebote, Ressourcenaktivierung, Beratungsmethoden u.ä.).

  • e) Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen:

„Da die Problemlagen und Hilfebedarfe der Klientel meist auch in die Fachgebiete anderer Professionen fallen (Psychologie, Soziologie, Gesundheitswissenschaft, Ethik) benötigen die Professionellen auch in diesen Bereichen grundlegendes Kontextwissen.“ (ebd.)

Als „Kontextwissen“ gelten entsprechend Inhalte z.B. aus den Bereichen Psychologie, Soziologie und Sozialwissenschaften. Auch bildungswissenschaftliche Inhalte können hier, je nach Schwerpunkt, einbezogen werden.

Hinweis: Aus diesem Themenfeld können höchstens 30 Creditpoints (CP) auf die insgesamt benötigten 95 CP angerechnet werden.

  • f) Reflektion und Selbstevaluation

„Es ist davon auszugehen, dass die AbsolventInnen unmittelbar in Auseinandersetzung mit sowie auch über diese beschriebenen, eher inhaltlichen und fachlichen Kenntnisse und Kompetenzen hinaus reflexive Fähigkeiten erlangen bzw. erlangen sollten. Beispielsweise wird im Kontext der Ausbildung in empirischen Forschungsmethoden die Fähigkeit zur strukturierten Wahrnehmung von Situationen ausgebildet. Das heißt, die AbsolventInnen sind dazu in der Lage, reflexiv mit ihrem professionellen Wissen und Handeln umzugehen. Darüber hinaus sind sie dazu befähigt einzelne Fälle auf institutionelle, organisatorische sowie gesellschaftliche Verhältnisse kritisch rück zu beziehen.“ (ebd.)

Dem Themenfeld können entsprechend Inhalte zugeordnet werden, die sich auf die reflexive Auseinandersetzung mit der eigenen Profession, dem beruflichen Habitus und dem individuellen professionellen Handeln beziehen. Auch die Auseinandersetzung mit dem Berufsbild in der Gesellschaft lässt sich hier einbeziehen. Weiterhin können Techniken zur Reflexion des beruflichen Handelns, der eigenen Werte und des Werdegangs sowie die (kritische) Auseinandersetzung mit Konzeptionen und Leitbildern einfließen.

Aus diesem Themenfeld können höchstens 15 Creditpoints (CP) auf die insgesamt benötigten 95 CP angerechnet werden.

Was ist eine einschlägige berufsbegleitende Ausbildung nach § 25b Abs. 2Satz 1 Nr. 1 HKJGB?

Unter „einschlägige berufsbegleitende Ausbildungen“ fallen Ausbildungs- bzw.Studiengänge zu Berufen nach § 25b Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und Nr. 14 und 15 HKJGB.Der hier erfasste Personenkreis befindet sich bereits in einer entsprechenden i.d.R.berufsbegleitenden Ausbildung bzw. einem Studium. Dies umfasst insbesondere dieberufsbegleitende Teilzeitform sowie die praxisintegrierte Ausbildung (PivA) der Fachschulenfür Sozialwesen (nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungenan den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554), in der jeweilsgeltenden Fassung; siehe https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SozWAPrVHEV2P2) sowie berufsbegleitende Angeboteder Hochschulen und Universitäten.Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden, können nach § 25bAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 HKJGB als Fachkräfte zur Mitarbeit eingesetzt werden und auf derGrundlage ihrer vertraglich geregelten Anwesenheit in der Kindertageseinrichtung aufden Mindestpersonalbedarf angerechnet werden.

Welche Regelungen für die Anrechnung auf den Fachkraftschlüssel bestehen bei einer Förderung aus dem Landes- oder Bundesprogramm „Fachkräfteoffensive“?

Personen in einer berufsbegleitenden oder praxisintegrierten vergüteten Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ bzw. zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ sowie Studierende der praxisintegrierten vergüteten Erzieherausbildung (PivA) können nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HKJGB als Fachkräfte zur Mitarbeit eingesetzt werden.

Hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf Mindestpersonalbedarf sind grds. die förderrechtliche und die aufsichtsrechtliche Seite zu unterscheiden. Für die Aufsicht und die Anrechenbarkeit auf den Mindeststandard nach § 25c HKJGB gilt, dass die PivA-Kräfte voll mit ihrer Arbeitszeit angerechnet werden können (§ 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HKJGB), denn das HKJGB nimmt keine Einschränkung der Anrechenbarkeit vor. Förderrechtlich muss der Träger aber sicherstellen, dass er, wenn er die Landesförderung erhalten will, die Kriterien der Richtlinie einhält, ansonsten muss er förderrechtliche Nachteile befürchten, jedoch keine aufsichtsrechtlichen

Was ist eine einschlägige Berufserfahrung nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2HKJGB?

In Abgrenzung zu Fachkräften nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HKJGB umfasst Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Personen, die sich noch nicht in einer berufsbegleitenden Ausbildung befinden.

Vielmehr nehmen sie erst zukünftig eine sozial-/pädagogische Ausbildungauf.Die Berücksichtigung dieser Personen in dem Fachkräftekatalog ist durch ihre einschlägigeBerufserfahrung gerechtfertigt. Einschlägige Berufserfahrung nach § 25bAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 HKJGB verlangt in der Regel die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit,welche die Bildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern zum Inhalt hat.

Hiervon erfasst ist insbesondere eine entsprechende Tätigkeit in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 25 HKJGB (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort, altersübergreifendeTageseinrichtung für Kinder) oder in Kindertagespflege. Die Tätigkeit muss ineinem institutionellen/ organisatorischen Rahmen oder als Kindertagespflegepersonmit Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, § 29 HKJGB ausgeübt worden sein.

Als zeitlicher Maßstab für die Dauer der Berufserfahrung gilt eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr.Hinsichtlich der Aufnahme der sozial-/pädagogischen Ausbildung muss ein Nachweiseiner Fachschule bzw. Hochschule vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die betreffendePerson eine Ausbildung bzw. ein Studium zu den Berufen nach § 25b Abs. 1Nr. 1 bis 12 und Nr. 14 und 15 HKJGB zeitnah aufnehmen kann. Sind diese Bedingungenerfüllt, kann die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bei gleichzeitiger Auflage zur Betriebserlaubnisals Fachkraft zur Mitarbeit nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HKJGB ineiner Kindergruppe anerkannt und auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnetwerden.

Die Auflage zur gültigen Betriebserlaubnis wird nachträglich vom Landesjugendam tauf der Grundlage einer Stellungnahme des örtlich zuständigenJugendamtes erteilt und gilt bis zu der nächstmöglichen Aufnahme der sozial-/pädagogischenAusbildung.Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter mit der berufsbegleitendensozial-/pädagogischen Ausbildung beginnt, kann sie/er bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses als Fachkraft zur Mitarbeit nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HKJGB eingesetzt werden.

Kann bspw. ein/-e Gärtner/-in, der/die bereits seit zwei Jahren in einemNaturkindergarten als zusätzliche/-r Mitarbeiter/-in beschäftigt ist, jetzt als Fachkraft mit der Mitarbeit in der Kindergartengruppe tätig werden, wenn er/siesich verpflichtet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine berufsbegleitendeAusbildung zum/-r Erzieher/-in aufzunehmen?

Ja, da seine/ihre bisherige Tätigkeit in dem Naturkindergarten als einschlägige Berufserfahrungzu werten ist und sie eine sozialpädagogische Ausbildung aufnehmen wird.

Hier kann der Träger von der Möglichkeit des § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HKJGB Gebrauchmachen. Weiteres siehe Antwort auf die vorstehende Frage 33.Die Regelungen in § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HKJGB sollen den Trägern denAnreiz bieten, den in den Einrichtungen tätigen Nicht-Fachkräften über den Weg einernebenberuflichen Aus-/Weiterbildung (z.B. im Rahmen einer berufsbegleitenden Teilzeitausbildungan einer Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik) eine Weiterqualifizierung zur Fachkraft nach § 25b Abs. 1 HKJGB zu ermöglichen.

Welche einschlägig ausgebildeten Assistenzkräfte (auf berufsfachschulischemNiveau) können als Fachkraft zur Mitarbeit nach § 25b Abs. 2 HKJGB eingesetzt werden?

Die Kultusministerkonferenz hat ergänzend zu der „Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen“(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013 in der jeweilsgültigen Fassung) ein gemeinsames „Kompetenzorientiertes Qualifikationsprofilfür die Ausbildung sozialpädagogischer Assistenzkräfte an Berufsfachschulen (Beschlussder Kultusministerkonferenz vom 18.06.2020) erlassen(https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2020/2020_06_18-RVBFS-Qualiprofil-Sozpaedass.pdfÖffnet sich in einem neuen Fenster).Das Qualifikationsprofil bildet die einheitlichen Anforderungen an sozialpädagogischeAssistenzkräfte für das Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen und Ganztagsbetreuungab und enthält die Beschreibung der beruflichen Handlungskompetenzen, über dieeine qualifizierte Assistenzkraft verfügen muss, um den Beruf dem Anforderungsniveauentsprechend kompetent ausüben zu können.Entsprechend der einheitlichen Anforderungen an das Assistenzniveau öffnet dasHKJGB die Assistenzebene in § 25b Abs. 2 Nr. 4 und 5 für die folgenden berufsfachschulischenAbschlüsse gemäß der aufgeführten Rahmenvereinbarung der KMK:„4. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,5. staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten“.Die Kultusministerkonferenz hat die Qualität der Abschlüsse durch gemeinsam vereinbarteKriterien und Bildungsstandards gesichert und damit die Voraussetzung für diegegenseitige Anerkennung in den Ländern geschaffen. Somit können Personen miteinem der aufgeführten Abschlüsse gemäß der Rahmenvereinbarung der KMK (undder entsprechenden Dokumentation) aus allen Bundesländern in Hessen als Fachkraftzur Mitarbeit tätig werden.Weitere Informationen zur Berufsfachschule sowie die Dokumentation der Abschlüssesind auf der Internetseite der KMK zu finden: https://www.kmk.org/themen/beruflicheschulen/schulische-berufsausbildung.html.

Staatlich geprüfte Sozialassistenten/-assistentinnen:

Nach der Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 5 HKJGB können Sozialassistenten/-assistentinnenals Fachkräfte zur Mitarbeit in Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.Die Ausbildung ist nach landesrechtlichen Verordnungen geregelt. Der Berufsabschlusswird am Ende der Ausbildung mit dem Bestehen einer staatlichen Abschlussprüfungerworben.Der Abschlusstitel lautet staatlich geprüfte/-r Sozialassistent/-in; dieser ist auch in derDokumentation der Kultusministerkonferenz über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüssean Berufsfachschulen (Veröffentlichung des Ausschusses für Berufliche Bildungin der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen. Eine den Abschlusstitel ergänzendelandesrechtliche Schwerpunktbezeichnung ist möglich.Zu § 25b Abs. 2 Nr. 5 HKJGB ist auch die landesrechtlich leicht abweichende Abschlussbezeichnungstaatlich geprüfte/-r sozialpädagogische/-r Assistent/-in gemäßder Rahmenvereinbarung der KMK (und der entsprechenden Dokumentation) zuzurechnenhttps://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2013/2013_10_17_RV-Berufsfachschulen.pdf. Dieser Abschluss wird (genausowie ein Abschluss in der Kinderpflege) in Hessen nicht angeboten.Ergänzender Hinweis: Entsprechend der Rahmenvereinbarung der KMK können Bildungsgänge,die als Eingangsvoraussetzung den Mittleren Schulabschluss erfordern,eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten umfassen und in denen additiv Kompetenzenentsprechend der im „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildungvon Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien“ (Beschlussder Kultusministerkonferenz vom 01.12.2011 in der jeweils gültigen Fassung) beschriebenenAnforderungen erworben werden, eine abweichende Berufsbezeichnungvorsehen.Bei landesrechtlich abweichenden Berufsbezeichnungen auf Assistentenniveau hatdie Bewerberin/der Bewerber ggf. den Nachweis zu führen, dass es sich um einen Abschluss gemäß der Rahmenvereinbarung der KMK handelt, der grundsätzlich derAusbildung des/der staatlich geprüften sozialpädagogischen Assistenten/Assistentingleichzusetzen ist).

Staatlich anerkannte Kinderpfleger/-innen

Nach § 25b Abs. 2 Nr. 4 HKJGB können Kinderpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennungals Fachkräfte zur Mitarbeit in Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.In Hessen werden analog zu den staatlich anerkannten Kinderpflegern/-innen auchdie staatlich geprüften Kinderpfleger/-innen als Fachkräfte zur Mitarbeit anerkannt.Kinderpfleger/-innen werden in Hessen nicht mehr ausgebildet. In einigen anderenBundesländern wird der Ausbildungsgang noch angeboten. Die Ausbildung in diesenBundesländern ist in landesrechtlichen Verordnungen geregelt. Der Berufsabschlusswird am Ende der Ausbildung mit dem Bestehen einer staatlichen Abschlussprüfungerworben. Je nach Bundesland sind die Berufsbezeichnungen unterschiedlich. Beispielsweiseist bei einem/einer staatlich geprüften Kinderpfleger/-in (so in Bayern) einestaatliche Anerkennung nicht vorgesehen.Mit Bezug auf die Dokumentation der Kultusministerkonferenz über landesrechtlichgeregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen (Veröffentlichung des Ausschussesfür Berufliche Bildung in der jeweils geltenden Fassung), macht Hessen bei der Einstellungkeinen Unterschied zwischen einem/r staatlich anerkannten bzw. staatlich geprüftenKinderpfleger/-in.

Wie sind staatlich anerkannte Erzieher/-innen im Anerkennungsjahr auf denMindestpersonalbedarf anzurechnen, wenn diese bereits eine Ausbildung zum/-r staatlich anerkannten Kinderpfleger/-in oder zum/-r staatlich geprüftenSozialassistent/-in bzw. zum/r staatlich geprüften sozialpädagogischenAssistent/-in erfolgreich absolviert haben?

Nach § 25c Abs. 4 i.V.m. § 25b Abs. 2 Nr. 3 HKJGB können Personen, die im Rahmenihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangsein Anerkennungsjahr absolvieren, mit bis zu 50 % ihrer wöchentlichen Arbeitszeitauf den Mindestpersonalbedarf angerechnet werden.Nach Einfügung der Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 4 und 5 HKJGB sind alle Sozialassistent/-innen und Kinderpfleger/-innen mit dem vollen Umfang ihrer wöchentlichenArbeitszeit auf den Mindestpersonalbedarf anrechenbar. Diese Regelung geht in Fällen,in denen bereits ausgebildete Sozialassistent/-innen und Kinderpfleger/-innen dasAnerkennungsjahr im Rahmen der Erzieher/-innenausbildung absolvieren, der Regelungdes § 25c Abs. 4 HKJGB vor. D.h. ausgebildete Sozialassistent/-innen und Kinderpfleger/-innen können, auch wenn sie sich im Anerkennungsjahr zum/-r Erzieher/in befinden, in vollem Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den Mindestpersonalbedarf angerechnet werden.

Wie ist bei der Regelung des § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB  zu verfahren?

Nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB können solche Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland als Fachkräfte zur Mitarbeit beschäftigt werden,

  1. die über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist,
  2. aa) die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Ausbildung im In- oder Ausland, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen oder

bb) deren Eignung das für Jugendhilfe zuständige Ministerium aufgrund von im Rahmen von Ausbildungen oder Fort- und Weiterbildungen erworbenen Kenntnissen im frühpädagogischen Bereich und Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern festgestellt hat,

  1. die sich im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und
  2. deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat.

Praktisch bedeutet dies, dass der berufliche Hintergrund einer Person einen Bezug zum Profil und zu dem Konzept der Kindertageseinrichtung haben muss.

Dieses richtet sich nach den spezifischen Ausgangsbedingungen der Einrichtung und der Person.

Diese Personen können höchstens mit 25 Prozent des Mindestpersonalbedarfs als Fachkräfte zur Mitarbeit beschäftigt und auf den Mindestpersonalbedarf angerechnet werden.

Der Träger muss die Eignung einer Person eigenständig beurteilen und gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe begründen. Ob die Person geeignet ist und als Fachkraft zur Mitarbeit eingesetzt werden kann, hängt von der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dem Jugendamt, ab.

Achtung: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, nicht um eine Anerkennung als pädagogische Fachkraft oder pauschale Anerkennung als Fachkraft zur Mitarbeit in einer Tageseinrichtung für Kinder, die übergreifend gültig ist. Bei einem Wechsel in eine andere Einrichtung, auch unter gleicher Trägerschaft, muss eine erneute Prüfung des Profilbezugs durch das örtliche zuständige Jugendamt erfolgen.

Das pädagogische Kompetenzprofil (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) wird einmalig geprüft. Bei einem Trägerwechsel kann es als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzung nach § 25 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b HKJGB verwendet werden, die Prüfung der Zulassung nach § 25 b Abs. 2 Satz 1 Nr.6 HKJGB insgesamt muss jedoch durch das örtlich zuständige Jugendamt vorgenommen werden.

Zum Verfahren: Der Träger beantragt beim zuständigen Jugendamt die Zustimmung nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB. Wenn insbesondere die Voraussetzung des DQR-Niveaustufe 4 der Ausbildung (Buchst. b Doppelbuchst. aa) erfüllt ist, ist keine Prüfung des sog. Pädagogischen Kompetenzprofils (Buchst. b Doppelbuchst. bb) erforderlich. Falls kein DQR-Niveau 4 einer Ausbildung vorliegt, kann der Träger beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration die Feststellung der Eignung aufgrund des pädagogischen Kompetenzprofils beantragen und die entsprechende Feststellung dann dem Jugendamt mit dem Nachweis der übrigen Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB vorlegen.

Wo kann ich die DQR-Einstufung eines Berufes ermitteln, die für die in § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB geforderte Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) relevant ist?

Der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) wurde entwickelt, um das deutsche Bildungssystem transparenter zu machen. Er ordnet die Qualifikationen der verschiedenen Bildungsbereiche acht Niveaustufen zu. Damit wird es leichter, Qualifikationen zu vergleichen – in Europa und in Deutschland.

Weitere Informationen zum DQR sind erhältlich unter: https://www.dqr.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Die Liste der zugeordneten Qualifikationen kann unter dem folgenden Pfad aufgerufen werden: https://www.dqr.de/content/2453.phpÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Eine Qualifikationssuche (für einzelne berufliche Qualifikationen) ist möglich unter: https://www.dqr.de/content/2316.php.

DQR-Niveaustufe 4

Die DQR-Niveaustufe 4 umfasst duale Ausbildungsgänge sowie gleichgestellte Abschlüsse. Das DQR-Niveau 4 beschreibt Kompetenzen, die zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. (https://www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/dqr-niveaus/niveau-4/niveau-4_node.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Prüfung der DQR-Niveaustufe 4 bei ausländischen Abschlüssen

Grundsätzlich können bewerbende Personen dem Träger die DQR-Niveaustufe 4- des Bildungsabschlusses selbst nachweisen. Dies gilt insbesondere bei ausländischen Abschlüssen. Zur Ermittlung der DQR-Niveaustufe können folgende Stellen angefragt werden:

Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen, die

  • fachnah erworben wurden, kann das Staatliche Schulamt angefragt werden.
  • fachfremd erworben wurden, kann die jeweilige Berufskammer angefragt werden.
  • sich nicht zuordnen lassen, kann ggf. eine Prüfung des pädagogischen Kompetenzprofils der Person durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration in Betracht gezogen werden.

Verlinkung Fragenkomplex: + Pädagogisches Kompetenzprofil[SA(1] 

Ggf. können auch die jeweiligen Ausbildungsstellen im Ausland direkt hierzu angefragt werden.

Hinweis: Die Einzelfallentscheidung nach § 25b Abs. 2 Nr. 6 HKJGB kann eine gute Möglichkeit für Fachkräfte aus dem Ausland sein, bereits während des fachlichen Anerkennungsverfahrens ihres Abschlusses bei den zuständigen Behörden in eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung einzumünden. Nichtsdestotrotz sollten Personen mit einschlägigen Abschlüssen aus dem Ausland ein fachliches Anerkennungsverfahren bei einer zuständigen Behörde anstreben, um als pädagogische Fachkräfte umfassend anerkannt werden zu können.

Niveaustufe 6

Auch Abschlüsse, die über dem festgelegten DQR-Niveau 4 liegen, sind für die Prüfung der Einzelfallentscheidung gem. § 25b Abs. 2 Nr. 6 HKJGB relevant.

Bei deutschen Abschlüssen kann das Kompetenzniveau analog zum Vorgehen bei DQR-Niveau 4 geprüft werden.

Bei ausländischen Abschlüssen unterscheidet sich die Vorgehensweise, sofern es sich um ausländische Hochschulabschlüsse handelt.

Bei ausländischen Hochschulqualifikationen kann eine Zeugnisbewertung durch die KMK durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hilfreich sein, um die Zugehörigkeit zu einer Niveaustufe des DQR final zu bewerten. Weitere Informationen unter:

https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen/zeugnisbewertung.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster

Erfolgt in der Bewertung die Aussage: „Der ausländische Abschluss entspricht einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelorebene“ ist eine Zuordnung zu DQR-Niveau 6 gegeben.

(Musterbewertung unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/Zeugnisbewertungen/Zeugnisbewertung_Musterbescheinigung.pdfÖffnet sich in einem neuen Fenster)

Vorabinformationen zur Einschätzung der ausländischen Hochschulqualifikation können über die Datenbank „Anabin“ erfolgen (https://anabin.kmk.org/anabin.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster).

Es obliegt der einzelnen Person, den Nachweis über die Zuordnung der deutschen oder ausländischen Ausgangsqualifikation zur Niveaustufe 4 oder 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) zu erbringen.

Hinweis: Die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen hinsichtlich einer Einordnung in das deutsche Bildungssystem kann nicht gleichgestellt werden mit einer Gleichwertigkeitsprüfung bzw. einem fachlichen Anerkennungsverfahren durch eine zuständige Behörde, um eine Qualifikation gem. § 25b Abs. 1 HKJGB nachzuweisen.

 

Wer kann über das sog. „pädagogische Kompetenzprofil“ als Fachkraft zur Mitarbeit einmünden?

Über die sogenannte „Einzelfallentscheidung“ nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB können Personen mit fachfremden Bildungsabschlüssen als Fachkräfte zur Mitarbeit in eine Tätigkeit einmünden, die u.a. mindestens einen Abschluss auf DQR- Niveau 4 nachweisen können. Kompetenzniveaustufen werden im DQR durch die Bewertung des formalen Bildungsniveaus festgelegt. D.h. die Kompetenzniveaustufen ergeben sich aus anerkannten Abschlüssen. Informelle und non-formale Bildung finden jedoch in diesem System keine Berücksichtigung. Einschlägig erfahrenen und versierten Personen, ohne einen formalen Abschluss, der diesem DQR-Niveau zugeordnet werden kann, wird hierdurch die Möglichkeit verwehrt, in eine Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen einzumünden, obwohl diese Personen ein hohes Kompetenzniveau, basierend auf informeller und non-formaler Bildung besitzen können, welches nicht fachfremd sondern einschlägig erworben wurde.

Das „pädagogische Kompetenzprofil“ richtet sich demnach an Personen, die aufgrund ihres Schul- oder Ausbildungsabschlusses kein DQR-Niveau 4 erreichen, jedoch über umfangreiche einschlägige Kenntnisse sowie Berufserfahrung verfügen und somit ein vergleichbares Kompetenzniveau auf anderem Wege erreicht haben. Dies kann zum Beispiel auf Kindertagespflegepersonen, Personen mit einschlägigen Ausbildungen auf anderem Kompetenzniveau aus anderen Bundesländern oder dem Ausland sowie etwa auch Personen, die bereits lange als Zusatzkräfte in Kindertageseinrichtungen tätig sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits diverse Fort- und Weiterbildungen absolviert haben, zutreffen. Durch das pädagogische Kompetenzprofil kann folglich auch der Kompetenzerwerb (bis zu DQR-Niveau 4) unabhängig von (Ausbildungs-) Abschlüssen geprüft werden.

Das Kompetenzbewertungssystem orientiert sich hierbei im Umfang der insgesamt zu erbringenden Qualifikationen an Ausbildungen der höheren Berufsfachschulen, wie z.B. der Sozialassistenz, welche auf DQR-Niveau 4 angesiedelt sind.

Voraussetzungen eines positiven Prüfergebnisses hinsichtlich des pädagogischen Kompetenzprofils ist, dass eine Person mindestens 3000 Zeitstunden einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann. Von diesen 3000 Zeitstunden müssen mindestens 160 Unterrichtsstundenfachspezifische Grundkenntnisse in der Kindertagesbetreuung sowie mindestens 480 Zeitstunden einschlägiger Praxiserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder (3 Monate in Vollzeit oder entsprechend längerer Zeitraum in Teilzeit) nachgewiesen werden.

Wie kann die Prüfung des sog. „pädagogischen Kompetenzprofils“ nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb HKJGB beantragt werden und was beinhaltet die Prüfung?

Personen die an einer Einmündung über das sog. „pädagogische Kompetenzprofil“ interessiert sind, weil sie kein DQR-Niveau 4 vorweisen können, jedoch über umfängliche Praxiserfahrungen im Umfang von ca. 2 Jahren Vollzeittätigkeit (bzw. entsprechend längerer Teilzeittätigkeit) sowie einschlägige theoretische Kenntnisse von mind. 160 Unterrichtsstunden verfügen, können sich bei einem Träger bzw. einer konkreten Kindertageseinrichtung mit Hinblick auf die Prüfung einer Einzelfallentscheidung gem. § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb HKJGB bewerben.

Bei Interesse des Trägers an der Person leitet der Träger alle weiteren Schritte ein.

Wenn ein DQR- Niveau 4 einer Ausbildung der Person nicht festgestellt werden kann, kann der Träger die Eignungsfeststellung aufgrund des pädagogischen Kompetenzprofils beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration beantragen. Die Feststellung der Eignung aufgrund des pädagogischen Kompetenzprofils wird durch den Träger, bei dem eine Person über die Einzelfallentscheidung einmünden möchte, beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration per E-Mail beantragt.

Vor Antragsstellung erfolgt per E-Mail an kitafachkraft@hsm.hessen.de eine Beratung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Um einen schnellen Ablauf zu gewährleisten kann in der Beratungsanfrage bereits eine grobe Übersicht über die theoretischen Kenntnisse und die Berufserfahrung der betreffenden Person gegeben werden. Antragsformulare werden im Zuge der Beratung zur Verfügung gestellt.

Zur Feststellung einer Eignung im Rahmen des sog. „pädagogischen Kompetenzprofils“ wird geprüft, ob eine Person mindestens 3000 Zeitstunden einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann. Von diesen 3000 Zeitstunden müssen mindestens 160 Unterrichtsstunden fachspezifische Grundkenntnisse in der Kindertagesbetreuung sowie mindestens 480 Zeitstunden einschlägiger Praxiserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder (3 Monate in Vollzeit oder entsprechend längerer Zeitraum in Teilzeit) nachgewiesen werden.

Alle Anfragen diesbezüglich richten Sie bitte an

kitafachkraft@hsm.hessen.de.

Anrechnung Unterrichtsstunden

Können für die nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. c HKJGB notwendigen Unterrichtsstunden auch bereits vor Einstellung besuchte Veranstaltungen anerkannt werden? Oder müssen Fortbildungen in Bezug auf die Anrechnung auf den Mindestpersonalbedarf zwingend nochmal besucht werden

Die Fortbildung hat in Bezug auf die neue Rolle „Fachkraft zur Mitarbeit“ zu erfolgen und muss entsprechend ausgestaltet werden. Anrechnungen von vorherigen Fortbildungen (z. B. als Zusatzkraft) sind nicht möglich. Aufgrund der Vorerfahrungen der jeweiligen Person und der vor ihr bereits besuchten Fortbildungen muss der Träger im Einzelfall entscheiden, welche (weiteren) Fortbildungen eine Person benötigt.

Grundsätzlich wird empfohlen, dass sich die Person fachspezifische Grundkenntnisse (z.B. mindestens in entwicklungspsychologischen Grundlagen, Grundlagen des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes, rechtliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung) aneignet. Dem Jugendamt sind der Inhalt der geplanten Fortbildung, die Anmeldung sowie der zeitliche Verlauf darzulegen. Nach Abschluss der Fortbildung ist diesem der Nachweis über die Teilnahme vorzulegen.

Fortbildungen können frei am Fortbildungsmarkt gebucht werden, hierzu macht das HKJGB keine Vorschriften.

Für Träger bietet sich hier die Chance, Personen speziell und individuell mit Bezug auf die neue Tätigkeit / die neuen Aufgaben fortzubilden.

Die 160  Unterrichtsstunden Fort- und Weiterbildung bieten auch den Raum zur persönlichen Reflexion außerhalb der Praxis. Die Reflexion pädagogischer Interaktion und die Entwicklung eines beruflichen Habitus tragen wesentlich zur Entwicklung der Professionalität bei. 

Über die Frage der bezahlten Freistellung der Person für die Fortbildung und die Finanzierung der Fortbildung hat der Träger als Arbeitgeber eigenständig zu entscheiden, auch hierzu trifft das HKJGB keine Regelungen.

Kann ein Träger eine Person, für die eine Zustimmung zum Einsatz als Fachkraft zur Mitarbeit nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB in einer seiner Einrichtungen vorliegt, auch in mehreren Einrichtungen des Trägers einsetzen?

Grundsätzlich gilt die erforderliche Zustimmung des örtlich zuständigen Jugendamts zum Einsatz als Fachkraft zur Mitarbeit nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB für die jeweilige Einrichtung. Soll die Person in einer weiteren Einrichtung eingesetzt werden, müssen die Voraussetzungen (ins. der Bezug zum Konzept und Profil der Einrichtung) auch für diese Einrichtung vorliegen und das Jugendamt zustimmen.

Wie dürfen Personen, für die eine Zustimmung zum Einsatz als Fachkraft zur Mitarbeit nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB vorliegt, auf den Mindestpersonalbedarf nach § 25c HKJGB angerecht werden?

Nach § 25b Abs. 2 Satz 2 HKJGB ist die Anrechenbarkeit von Personen nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB auf den Mindestpersonalbedarf auf 25 Prozent des Mindestpersonalbedarfs (ohne Leitungszeiten) begrenzt.

Können für die nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchst. c HKJGB notwendigen Unterrichtsstunden auch bereits vor Einstellung besuchte Veranstaltungen anerkannt werden? Oder müssen Fortbildungen in Bezug auf die Anrechnung auf den Mindestpersonalbedarf zwingend nochmal besucht werden

Die Fortbildung hat in Bezug auf die neue Rolle „Fachkraft zur Mitarbeit“ zu erfolgen und muss entsprechend ausgestaltet werden. Anrechnungen von vorherigen Fortbildungen (z. B. als Zusatzkraft) sind nicht möglich. Aufgrund der Vorerfahrungen der jeweiligen Person und der vor ihr bereits besuchten Fortbildungen muss der Träger im Einzelfall entscheiden, welche (weiteren) Fortbildungen eine Person benötigt.

Grundsätzlich wird empfohlen, dass sich die Person fachspezifische Grundkenntnisse (z.B. mindestens in entwicklungspsychologischen Grundlagen, Grundlagen des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes, rechtliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung) aneignet. Dem Jugendamt sind der Inhalt der geplanten Fortbildung, die Anmeldung sowie der zeitliche Verlauf darzulegen. Nach Abschluss der Fortbildung ist diesem der Nachweis über die Teilnahme vorzulegen.

 

Fortbildungen können frei am Fortbildungsmarkt gebucht werden, hierzu macht das HKJGB keine Vorschriften.

Für Träger bietet sich hier die Chance, Personen speziell und individuell mit Bezug auf die neue Tätigkeit / die neuen Aufgaben fortzubilden.

Die 160 Zeitstunden Fort- und Weiterbildung bieten auch den Raum zur persönlichen Reflexion außerhalb der Praxis. Die Reflexion pädagogischer Interaktion und die Entwicklung eines beruflichen Habitus tragen wesentlich zur Entwicklung der Professionalität bei. 

Über die Frage der bezahlten Freistellung der Person für die Fortbildung und die Finanzierung der Fortbildung hat der Träger als Arbeitgeber eigenständig zu entscheiden, auch hierzu trifft das HKJGB keine Regelungen.

 

 

Auf welche Personen trifft die Stichtag-Regelung nach § 25b Abs. 3 HKJGB zu?

Nach § 25b Abs. 3 HKJGB gelten als Fachkräfte auch Personen, die am 12. Juli 2001in einer hessischen Tageseinrichtung für Kinder als Fachkräfte eingesetzt waren, ohnedie Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 HKJGB zu erfüllen.Hintergrund dieser Bestandsschutzregelung sind die Richtlinien für Kindertagesstättenim Lande Hessen aus dem Jahr 1963. Als diese durch die Mindestverordnung ausdem Jahr 2001 abgelöst wurden, galten einige von den in den Richtlinien bisher erfasstenPersonengruppen nicht mehr als Fachkräfte.

Deshalb wurde zugunsten dieserPersonen eine Bestandsschutzregelung in die Mindestverordnung von 2001 aufgenommenund in der nachfolgenden Mindestverordnung von 2008 sowie im HKJGBfortgeführt. Vorrangig ging und geht es dabei um die Wahrung des Besitzstandes voneinzelnen Kinderpflegern/-innen und Kinderkrankenschwestern.

Diese konnten nachZiffer V.1. der Richtlinien für Kindertagesstätten im Lande Hessen vom 28. November1963 als geeignete Fachkräfte in der Gruppenleitung in Kindergartengruppen, Krabbelstubenund Krippengruppen eingesetzt werden. Sie galten nicht als Fachkräfte fürHortgruppen und ihnen durfte nicht die Leitung einer Kindertagesstätte übertragenwerden (Ziffer V.2.).In den Richtlinien von 1963 war in Ziffer V.1. und 2. bestimmt:1. „Die Betreuung der Kinder muss durch geeignete Kräfte gesichert sein. Als geeigneteKräfte (Fachkräfte) gelten:für Kinderhorte, Kindergärten und Krabbelstuben: Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnenund für Kinder bis zu 5 Jahren auch Kinderpflegerinnen;für Kinderkrippen: Kinderkrankenschwestern und bei Kindern im Alter über 1Jahr auch Kinderpflegerinnen, die über ausreichende berufliche Erfahrungenverfügen.2. Die Leitung von Einrichtungen darf nur entsprechend ausgebildeten Fachkräftenmit ausreichend beruflicher Erfahrung übertragen werden. Kindergärten undKinderhorte können von Jugendleiterinnen oder Kindergärtnerinnen mit längererBerufserfahrung, Kinderkrippen von Kinderkrankenschwestern mit mindestensdreijähriger Berufserfahrung geleitet werden. Ist einer Krippe eine Krabbelstubeangeschlossen, so soll die Leiterin neben ihrer Ausbildung als Kinderkrankenschwestermöglichst auch als Kindergärtnerin ausgebildet sein."Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, ob die betreffende Person nach den Richtlinien von1963 als Fachkraft galt.

Falls nicht, kann sie sich nicht auf die Bestandsschutzregelung berufen. Das Erlangen eines Fachkraftstatus aufgrund langjähriger Tätigkeit und Erfahrungin der Kindertageseinrichtung ist nicht möglich.Als Nachweis, dass eine Person am 12. Juli 2001 entsprechend als Fachkraft in einerKindertageseinrichtung eingesetzt war, gilt die Bescheinigung des Trägers.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) bzw. das örtlich zuständige Jugendamt führt hierzu kein förmliches Anerkennungsverfahren zur Feststellung des Bestandsschutzes durch.

Vielmehr hat der Einrichtungsträgerzu prüfen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Bestandsschutzerfüllt. Er muss klären, ob diese Kraft am 12. Juli 2001 in seiner Tageseinrichtungals Fachkraft oder als Hilfskraft eingesetzt war. Versichert der Trägerglaubhaft, dass sein Angestellter/seine Angestellte zum Zeitpunkt des Inkrafttretensder Mindestverordnung 2001 als Fachkraft beschäftigt war, so ist diese schriftliche Erklärungzu akzeptieren.

Keinesfalls aber dürfen Mitarbeiter/-innen, deren Ausbildungsabschlussnicht unter die Fachkraftbestimmungen der Kita-Richtlinien von 1963 fallen,rückwirkend zum 12. Juli 2001 zur Fachkraft „befördert“ werden.