Förderausschreibung 2023 / 2024

Fachkräfteinitiative: Workshops zur Berufsorientierung in Gesundheit und Pflege sowie in der Kinder- und Jugendhilfe

Ziel der Förderung

Angesichts des demografischen Wandels und seiner Auswirkungen auf die Arbeitswelt ist Fachkräftesicherung eine dauerhafte gesamtgesellschaftliche Zukunftsaufgabe von strategischer Bedeutung und von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, speziell auch im Hinblick auf das Finden, Binden und Halten von Arbeits-, Fach- und Führungskräften im digitalen Transformationsprozess und vor allem auch im Leben und Arbeiten mit Corona. Im Kontext der Dachmarke bzw. des Strategiekonzeptes „Arbeitswelt Hessen“ sind die Fachkräftesicherung und die damit einhergehenden Fachkräfteengpässe daher auch ein zentraler Handlungsschwerpunkt der Hessischen Landesregierung. Verschiedene Branchen und auch einzelne Arbeitgeber mit Personalbedarf haben bereits heute Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu finden. Insbesondere in den Berufsfeldern Pflege und Gesundheit sowie Kinder- und Jugendhilfe besteht ein hoher Fachkräftebedarf. Nachfragetreiber ist vor allem der altersbedingte Ersatzbedarf. Die Hebung und Nutzung inländischer Potentiale ist hierbei von besonderer Bedeutung.

Ziel der Förderung ist es, hessenweit möglichst viele junge Menschen in die Lage zu versetzen, eine qualifizierte Berufswahlentscheidung zu treffen und dabei auch die Berufe in Gesundheit und Pflege sowie in der Kinder- und Jugendhilfe in den Blick zu nehmen. Arbeitgebern soll die Chance zum Kennenlernen potenzieller künftiger Fachkräfte eröffnet werden. Mit den Workshops sollen in ländlichen Räumen ebenso wie in urbanen Zentren sektorenübergreifend Arbeitgeber des Pflege- und Gesundheitssektors sowie der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt und die jungen Menschen in ihrer Berufswahlkompetenz gestärkt werden. Die Workshops sollen in Abhängigkeit von der Pandemielage – vor Ort in den Regionen vorrangig in Präsenz, alternativ virtuell oder in Hybrid-Form – durchgeführt werden.

Über die Projektlaufzeit (2023 und 2024) sollen idealerweise 20 Workshops (2023: 8 Workshops; 2024: 12 Workshops) an verschiedenen Standorten in Hessen stattfinden und so ein aktiver Beitrag zur Fachkräftesicherung erbracht werden. Insgesamt sollen pro Workshop 20 junge Menschen mit der Fachkräfteinitiative erreicht werden.

Erwünscht sind Workshops, die die Zielgruppe praxisnah informieren, die Arbeitswelt in den genannten Bereichen für die jungen Menschen erlebbar machen, deren Interesse insbesondere an Gesundheit und Pflege sowie Kinder- und Jugendhilfe wecken und diese im Idealfall für eine Ausbildung oder ein Studium in diesem Berufsfeld motivieren und gewinnen bzw. vor falschen Berufswahlentscheidungen bewahren.

Gegenstand der Förderung

Um junge Menschen frühzeitig über die verschiedenen Berufe in Gesundheit und Pflege sowie in der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren, sollen diese in berufsorientierenden Workshops die verschiedenen Arbeitsplätze und Tätigkeiten in der Arbeitswelt kennenlernen. Auf diese Weise sollen potentielle Fachkräfte angesprochen werden. Arbeitgeber sollen Kontakt zu möglichen Nachwuchskräften erhalten. Die berufsorientierenden Workshops sollen idealerweise gezielt vor Ort bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durchgeführt werden.

Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen als Akteure der Arbeitswelt Hessen beispielweise kommunale Träger, Vereine, Institute, Hochschulen sowie freie und andere rechtsfähige Träger ebenso wie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmer im Sinne Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder alle Unternehmer im Sinne des Sinne Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Betracht, die

  • entsprechende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen,
  • im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten und
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten.

Als Zuwendungsempfänger kommt grundsätzlich auch ein Träger- bzw. Kooperationsverbund unter der Federführung eines Trägers bzw. Partners in Frage.

Förderbedingungen

Das Land Hessen gewährt der ausgewählten Maßnahme nach Maßgabe von §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) eine Zuwendung in Form eines Zuschusses. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 84 LHO ist zu beachten.

Die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit fördert als Ko-Finanzierer bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 48 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) maximal die Hälfte der anfallenden förderfähigen Ausgaben im Rahmen einer Anteilsfinanzierung. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete (Besserstellungsverbot). Sachmittelausgaben dürfen 50 Prozent der Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Ein Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben ist zu erbringen. Verpflegungs- und Reisekosten für die Teilnehmenden können nicht als zuwendungsfähig erklärt werden. Sie können über den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers erbracht werden.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Projektlaufzeit kann den Zeitraum vom 15. April 2023 bis zum 31. Dezember 2024 umfassen.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt durch das Land Hessen als Festbetragsfinanzierung bis zu 220.000,- Euro im Kalenderjahr (nach Ziffer 5.3 IMFR) auf Basis eines mit dem Antrag eingereichten Konzeptes für eine landesweite Umsetzung unter Berücksichtigung urbaner und ländlicher Räume einschließlich eines Ausgaben- und Finanzierungsplans. Eine Förderung etwaiger wirtschaftlicher Bereiche des Trägers ist ausgeschlossen. Dies ist, mittels Trennungsrechnung zu gewährleisten.

Das Querschnittsziel „Gleichstellung von Männern und Frauen“ muss gewährleistet sein. Ebenso ist, der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, der digitalen Transformation, dem stetigen Wandel der Arbeitswelt sowie auch pandemieunabhängigen Formaten bei der Konzeptionierung und der Durchführung Rechnung zu tragen. Alle eingereichten Konzepte sollten daher auch Elemente des digitalen Lernens einbeziehen. Die Anschaffung von Endgeräten zum digitalen Lernen kann Bestandteil des einzureichenden Ausgaben- und Finanzierungsplans sein.

Antragsverfahren

Die Anträge (s. Anl.) können ab sofort schriftlich eingereicht werden. Ein Antrag muss ein überzeugendes und aussagefähiges Konzept zur Gestaltung und Durchführung der Workshops (s. Anl.) enthalten. Die Antragsfrist endet am 15. November 2022 (Ausschlussfrist). Neben den allgemeinen Angaben zur Maßnahme [Name, Träger (inkl. Rechtsform), Ansprechperson, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon] sollen die Ziele / Einzelmaßnahmen (Zielgruppe, Methoden, Struktur, Ablauf, regionale Reichweite, Anliegen), die Vernetzung / Kooperation (Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern, z.B. Schulen, Vereinen, Initiativen, Betrieben, Organisationen, weiteren Stellen), die Kompetenz im Themenfeld (Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation des Personals), eine Einschätzung zur Nachhaltigkeit (Kontinuität im Engagement, Verstetigung der Maßnahme) und eine Definition der mit der Maßnahme zu erreichenden Ergebnisse in einer Maßnahmenbeschreibung, die eine rechtsverbindliche Unterschrift der beantragenden Stelle enthält, dargestellt sein. Im Konzept sind auch Aussagen zur alternativen Umsetzung, bei Nichtdurchführbarkeit von Präsenzworkshops aus pandemischen Gründen zu treffen.

Zudem sind dem Antrag eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, beizufügen.

Diesbezüglich und zur Erfüllung weiterer Voraussetzungen, beachten Sie bitte auch die Ausführungen am Ende der Ausschreibung.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wählt aus den eingehenden Anträgen einen förderwürdigen Antrag aus. Bei der Auswahl werden nur fristgemäße und vollständige Anträge berücksichtigt. Mit der Umsetzung kann erst begonnen werden, wenn dies durch das Ministerium schriftlich bestätigt wurde.

Die Förderung wird über das Regierungspräsidium Kassel (Bewilligungsbehörde) administriert. Bis zum 31. März 2024 ist der Bewilligungsbehörde ein Zwischenverwendungsnachweis inklusive Sachbericht sowie nach dem Ende der Förderung ein Gesamtverwendungsnachweis und ein ergänzender Sachbericht für die gesamte Maßnahmendauer der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Ihre Anträge schicken Sie per Post an:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Stabsstelle Fachkräftesicherung in Hessen (Zimmer W401)
Sonnenberger Str. 2 / 2a
65193 Wiesbaden
sowie vorab per E-Mail an Fachkraeftesicherung@hsm.hessen.de, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.

Ansprechpartner für generelle Fragen zum Fördergegenstand und -verfahren:

Hessische Ministerium für Soziales und Integration
Stabsstelle Fachkräftesicherung in Hessen
Frau Henzel, (Tel.: 0611/ 3219 - 3456)
Frau Claudia Wesner (Tel.: 0611/ 3219 - 3339)
E-Mail: Fachkraeftesicherung@hsm.hessen.de

Hinweise zur Antragstellung

Aufgrund bisheriger Erfahrungen wird auf folgende Punkte besonders hingewiesen:

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dagegen sind noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen in der Regel zulässig.

Der Ausgaben- und Finanzierungsplan (Vordruck beigefügt) einer Maßnahme hat alle Einnahmen und Ausgaben (auch Zuschüsse von Dritten), die zu der Maßnahme gehören, zu enthalten. Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag sowie den Ausgaben- und Finanzierungsplan - und legt fest, welche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Eine Verwaltungskostenpauschale von bis zu 20 Prozent der Personalausgaben kann beantragt werden.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachkosten in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt würde. Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen.

Eine Antragsstellung durch Privatpersonen ist nicht möglich.

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