Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ziel des Gesetzes ist, insbesondere langzeitarbeitslose erwerbsfähige Menschen aktiv in die Arbeitsvermittlung einzubinden, damit sie ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Die berufliche Eingliederung wird umfassend gefördert. Zum einen mit arbeitsmarktbezogenen Leistungen wie Vermittlung, Berufsberatung, Aus- und Weiterbildung sowie der unmittelbaren Förderung der Beschäftigung. Zum anderen mit kommunalen Angeboten wie Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosozialer Betreuung und Kinderbetreuung.

Soweit erforderlich, werden unterstützend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Eine Alimentierung soll nur erfolgen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Arbeit oder mit vorhandenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.

„Fördern und Fordern“

Mit den Unterstützungsmöglichkeiten („Fördern“) sind Forderungen („Fordern“) verknüpft. Arbeitsuchende müssen von sich aus alle Anstrengungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, bevor sie eine steuerfinanzierte Leistung in Anspruch nehmen. Dies betrifft nicht nur die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung; es besteht auch eine Verpflichtung, an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen und eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Auch zumutbare Arbeitsgelegenheiten müssen angenommen werden.

Leistungen nach dem SGB II

Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten, können gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen. Auch Personen, die einer nicht vollständig existenzsichernden Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Bei den steuerfinanzierten SGB II-Leistungen handelt es sich um eine vorübergehende Nothilfe des Staates zur Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums der erwerbsfähigen Hilfesuchenden, die möglichst bald durch entsprechende Förderungsmaßnahmen und auch Eigeninitiative wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert und von Transferleistungen nach dem SGB II unabhängig werden sollen.

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet somit im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das soziokulturelle Existenzminimum ab. Seit 2011 ist auch der Rechtsanspruch auf Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche gesetzlich geregelt. Nähere Informationen hierzu sind in der Rubrik „Bildungs- und Teilhabepaket“ zu finden.

Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II einschließlich der gesetzlichen Regelungen setzt eine Antragstellung voraus. Der Antrag ist bei dem zuständigen Jobcenter einzureichen.

Jobcenter in Hessen

In Hessen wird die Betreuung und Vermittlung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in über 60 Prozent der Fälle allein von den Kommunen durch Kommunale Jobcenter übernommen. Das bedeutet, dass sich die Kommunen hier bewusst für eine alleinige Trägerschaft – ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit – entschieden haben, um so ohne zusätzlichen Abstimmungsbedarf effizient und passgenau Leistungen aus einer Hand erbringen zu können. Hessen nimmt bei dieser Form der Trägerschaft seit Bestehen des SGB II bundesweit eine Spitzenstellung ein. Mehr dazu unter dem Stichwort „Kommunale Jobcenter“.

In den verbleibenden 10 von insgesamt 26 hessischen Kommunen werden die Leistungen nach dem SGB II in gemeinsamen Einrichtungen erbracht – hier kooperieren die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen miteinander.

Zielsteuerung der Kommunalen Jobcenter

Die Kommunalen Jobcenter in Hessen werden seit 2011 durch das Hessische Sozialministerium (HSM) gesteuert. Bund und Länder legen gemeinsam die Ziele im SGB II fest und steuern ihre Umsetzung. Die Kommunen schließen jährlich mit dem HSM Zielvereinbarungen ab. Außerdem werden jeden Monat die aktuellen Ergebnisse aller Jobcenter zu den bundesweit einheitlichen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen auf der Website der Servicestelle SGB II veröffentlicht. Durch Zielsteuerungsdialoge mit den Kommunalen Jobcentern, Fachtagungen und andere Impulse organisiert das HSM einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess.

Die Länder schließen gleichzeitig jedes Jahr eine Zielvereinbarung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ab. Sie vereinbaren Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik im Kooperationsausschuss gemeinsam mit dem BMAS.

Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

Im Sozialgesetzbuch II ist als durchgängiges Prinzip die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verfolgen. Seit dem 1. Januar 2011 ist für die Verwirklichung der Chancengleichheit am Arbeitsmarkt die Bestellung einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) in § 18 e SGB II verankert worden.

Diese sollen gemäß dem Gesetzesauftrag die zugelassen kommunalen Träger in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern unterstützen und beraten. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration begleitet seit 2011 in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Landkreistag und dem Hessischen Städtetag eine Unterarbeitsgruppe, die die Entwicklung und Arbeit der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt nach § 18 e SGB II beobachtet und befördert. Ebenso wird auf Länderebene zusammen mit dem Bund das Thema „Gleichstellung“ als Querschnittsaufgabe in allen Arbeitsgruppen bearbeitet und befördert.

Rechtliche Grundlage

Die notwendigen landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des SGB II sind im Hessischen Offensiv-Gesetz getroffen worden. Hier sind z.B. auch die aufsichtsrechtlichen Regelungen festgeschrieben.

Nähere Informationen zum Arbeitslosengeld II und den zuständigen Jobcentern können Sie auf der Informationsplattform SGB II des BMAS, der Seite der Kommunalen Jobcenter in Hessen sowie der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufen.

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